Kapitel 2

Gruppen (Einteilung und technische Anforderungen)

Herausgeber:

Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik und der Wissenschaftliche Forschungsdienst

Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken der Kategorien I - III, die für den Detailhandel bestimmt sind, dürfen nur importiert werden, sofern Sie die Zulassung gemäss Art. 24 der Sprengstoffverordnung erfolgreich abgeschlossen haben.

Letzte Änderung 28.11.2022

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