Veröffentlicht am 12. März 2025
Häufig gestellte Fragen zum Geldspiel
Geld- und Casinospiele anbieten
Es handelt sich um ein Geldspiel, wenn man bei einem Spiel Geld oder etwas Geldwertes einsetzt oder etwas kauft und dabei Geld oder etwas Geldwertes gewinnen kann (Artikel 3 des Bundesgesetzes über Geldspiele).
Zwei Elemente charakterisieren ein Geldspiel: die Leistung eines Einsatzes und die Gewinnmöglichkeit, die in Geld oder einem Geldersatz (Naturalien oder Abschluss eines Rechtsgeschäfts) bestehen. Unter Naturalien versteht man zum Beispiel landwirtschaftliche Erzeugnisse. Mit Abschluss eines Rechtsgeschäfts ist beispielsweise der Kauf einer Eintrittskarte, einer Dienstleistung oder eines Gegenstands gemeint.
Wird kein geldwerter Einsatz, kein entsprechender Naturalwert oder kein Abschluss eines Rechtsgeschäfts für die Spielteilnahme verlangt, liegt kein Geldspiel vor (Merkblatt Gratisspiele).
Das Anbieten von Geldspielen ist in der Bundesverfassung, dem Bundesgesetz über Geldspiele und weiteren Gesetzen und Verordnungen geregelt.
Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession von der zuständigen Behörde. Die Bewilligung oder die Konzession gilt nur in der Schweiz (Artikel 4 des Bundesgesetzes über Geldspiele).
Zu den bekannten Spielbankenspielen gehören Roulette, Black Jack, Punto Banco, Glücksrad (Big Wheel) oder Baccara (Chemin de fer). Hinzu kommen Spielautomaten, die mit einem Geldeinsatz, nach dem Zufallsprinzip und mit einem geldwerten Gewinn funktionieren. Zudem zählen grosse Pokerturniere mit hohen Einsätzen und Gewinnsummen zu den Spielbankenspielen. Spielbankenspiele dürfen ausschliesslich von konzessionierten Spielbanken (Casino) angeboten werden. Sie können sowohl vor Ort im Casino als auch online gespielt werden.
Spielbankenspiele sind Geldspiele, die nur einer begrenzten Anzahl Teilnehmenden offenstehen dürfen (max. 1000) und bei denen der Spielausgang überwiegend vom Zufall (Spielglück) abhängig ist.
Damit unterscheiden sie sich von sogenannten Geschicklichkeitsspielen, bei denen das spielerische Geschick zum Gewinn verhilft. Zu den Geschicklichkeitsspielen gehört beispielsweise Schach, aber auch gewisse Spielautomaten. Geschicklichkeitsspiele fallen in den Zuständigkeitsbereich der interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa).
Das Anbieten von Spielbankenspielen ist in der Bundesverfassung, dem Bundesgesetz über Geldspiele und weiteren Gesetzen und Verordnungen geregelt.
Ausschliesslich Spielbanken (Casinos) mit einer entsprechenden Konzession dürfen Spielbankenspiele anbieten. Der Bundesrat kann Konzessionen nach den Vorschriften des Gesetzes nur an Aktiengesellschaften nach schweizerischem Recht vergeben (Artikel 8 des Bundesgesetzes über Geldspiele). Privatpersonen können keine solche Konzession erwerben.
Wer Spielbankenspiele ohne die dafür erforderlichen Konzessionen durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, macht sich strafbar und riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen (Artikel 130 des Bundesgesetzes über Geldspiele).
Kleine Pokerturniere sind ausserhalb von Spielbanken möglich. Dafür muss die Bewilligung im entsprechenden Kanton eingeholt werden.
Für Geldspiele im privaten Kreis braucht es keine Bewilligung.
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) ist gleichzeitig eine Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörde. Sie
- prüft die Konzessionsgesuche und Gesuche um Konzessionserweiterung;
- beaufsichtigt die Spielbanken (Casinos);
- veranlagt und erhebt die Spielbankenabgabe;
- bekämpft das illegale Geldspiel.
Ihre Aufgaben sind im Bundesgesetz über Geldspiele festgehalten (Artikel 97).
Für Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele ist die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) verantwortlich.
Kleine Pokerspiele gelten gemäss dem Geldspielgesetz als sogenannte Kleinspiele und können unter gewissen Voraussetzungen auch ausserhalb von Spielbanken stattfinden. Insbesondere werden im Bundesgesetz das Startgeld sowie die Anzahl Turniere pro Tag und pro Veranstaltungsort begrenzt.
Für die Durchführung solcher Pokerturniere braucht es eine Bewilligung der kantonalen Behörden. Informationen zu den kantonalen Bewilligungen sowie die Kontaktdaten der zuständigen Behörden sind unter Kleine Pokerturniere - Gespa zu finden.
Grössere Pokerturniere, bei denen hohe Geldbeträge eingesetzt und auch hohe Gewinne erzielt werden können, sind nur in den Schweizer Spielbanken erlaubt.
Die Bewilligungen der Spielbanken werden von der ESBK erteilt.
In einem Casino spielen
Es dürfen nur Erwachsene ins Casino gehen, das heisst mindestens 18-Jährige (Artikel 72 des Bundesgesetzes über Geldspiele).
Ausserdem muss man einen gültigen Ausweis (ID, Pass oder Fahrausweis) vorweisen. Dabei wird überprüft, ob gegen die Person ein Spielverbot besteht (Artikel 56 der Verordnung über Geldspiele). Personen, die einem Spielverbot unterliegen, dürfen nicht im Casino spielen. Dies betrifft folgende Personen (Artikel 52 des Bundesgesetzes über Geldspiele):
- Mitglieder der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) und die Angestellten ihres Sekretariats;
- Angestellte von Spielbanken, die am Spielbetrieb beteiligt sind;
- Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von Unternehmen, die Spieleinrichtungen herstellen oder damit handeln;
- Mitglieder des Verwaltungsrates von Spielbanken;
- Minderjährige;
- Personen, gegen die eine Spielsperre besteht.
Personen, gegen die eine Spielsperre besteht, dürfen das Casino nicht betreten.
Spielbanken dürfen Personen ohne Angabe von Gründen sowohl den Zutritt als auch die Spielteilnahme verweigern (Artikel 53 des Bundesgesetzes über Geldspiele).
Ein Casino ist keine öffentliche Institution, sondern ein privatrechtlich geführtes Unternehmen. Wer sich in ein Casino begibt, akzeptiert damit dessen Hausregeln.
Das Casino kann zum Beispiel Personen den Zutritt verweigern, die sich unfreundlich oder beleidigend verhalten.
Wer ein Online-Geldspielangebot nutzen will, braucht ein Spielerkonto bei der Veranstalterin (Artikel 47 der Verordnung über Geldspiele).
Sie eröffnet das Spielerkonto nur, wenn die Spielerin oder der Spieler:
- volljährig ist;
- über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügt;
- von keiner Spielsperre betroffen ist;
- keinem Spielverbot nach Artikel 52 des Bundesgesetzes über Geldspiele unterliegt.
Die Veranstalterin kann ein Spielerkonto provisorisch eröffnen (Artikel 52 des Bundesgesetzes über Geldspiele), wenn sie:
- folgende Informationen erhalten hat: Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnsitz- oder Aufenthaltsadresse;
- aufgrund der Angaben der Spielerin oder des Spielers festgestellt hat, dass die obenstehenden Anforderungen nach Artikel 47 erfüllt sind;
- festgestellt hat, dass die Spielerin oder der Spieler nicht im Register der gesperrten Spielerinnen und Spieler aufgeführt ist;
- keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben der Spielerin oder des Spielers nicht den Tatsachen entsprechen.
Spätestens einen Monat nach der provisorischen Eröffnung überprüft die Veranstalterin die Identität. Der Identitätsnachweis kann erbracht werden mit (Artikel 49 der Verordnung über Geldspiele):
- der Kopie eines amtlichen Ausweises;
- einer elektronischen Identität; oder
- jedem anderen gleichwertigen Mittel, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde zugelassen wird.
Das Casino handelte gesetzeskonform: Bevor eine Spielbank einer Person den Zutritt gewährt, muss sie die Identität der Person überprüfen. Dazu wird die Person aufgefordert, einen gültigen amtlichen Ausweis zu zeigen (Artikel 56 der Verordnung über Geldspiele).
Spielsperre, Spielsucht und Sozialschutz
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) kann weder eine Person vom Spielbetrieb aussperren, noch kann sie eine bestehende Spielsperre aufheben. Dies können nur die Spielbanken tun.
Die gesperrte Person muss einen Antrag zur Aufhebung der Spielsperre stellen. Dies kann sie tun, wenn der Grund für die Spielsperre nicht mehr besteht. Der Antrag ist bei der Spielbank einzureichen, welche die Sperre ausgesprochen hat. In das Aufhebungsverfahren muss eine kantonal anerkannte Fachperson oder Fachstelle einbezogen werden (Artikel 81 des Bundesgesetzes über Geldspiele).
Die Spielbanken sind verpflichtet, Informationen über Möglichkeiten für Selbstkontrollen, Spielbeschränkungen und Spielsperren in leicht verständlicher Form bereitzustellen (Sozialschutz).
Die ESBK hat keine Möglichkeit, die Spielsperre einer Spielerin oder eines Spielers aufzuheben. Der Antrag zur Aufhebung einer Spielsperre muss bei der Spielbank eingereicht werden, welche die Sperre ausgesprochen hat.
Eine gesperrte Person hat das Recht, ihre Spielsperre aufheben zu lassen, wenn der Grund für die Sperre nicht mehr besteht (Artikel 81 des Bundesgesetzes über Geldspiele).
Wer gesperrt wurde, muss sich an die Spielbank wenden, welche die Sperre ausgesprochen hat. Es ist empfehlenswert, die Anweisungen der Spielbank zu befolgen und die geforderten Unterlagen einzureichen.
Die ESBK hat keine Möglichkeit, die Spielsperre einer Spielerin oder eines Spielers aufzuheben oder auf das Aufhebungsverfahren einzuwirken.
Wer sich selbst gesperrt hat (freiwillige Spielsperre), kann die Spielsperre erst nach drei Monaten aufheben lassen.
Wenn eine Spielbank Zweifel an der finanziellen Situation einer Person hat, muss sie überprüfen, ob die Person Beträge einsetzt, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen (Sozialschutz). Die Spielbank muss in diesem Fall Informationen über die persönliche und finanzielle Situation der betreffenden Person sammeln. Die Spielbank kann dazu auch Bankunterlagen einverlangen. Die Spielbank ist verpflichtet, alle Angaben vertraulich zu behandeln und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten. Falls jemand seine Finanzunterlagen nicht oder nicht fristgerecht übermitteln will, kann die Spielbank die Situation nicht mehr klären und ist daher verpflichtet, die Person vom Spielbetrieb auszuschliessen.
Eine Spielsperre gilt in der gesamten Schweiz sowie seit dem 7. Januar 2025 im Fürstentum Liechtenstein. Sie schliesst Personen von Spielbankenspielen (im Casino vor Ort als auch online) und von online durchgeführten Grossspielen (wie Lotto oder Sportwetten) aus (Artikel 80 des Bundesgesetzes über Geldspiele).
Die ESBK kann keinen Ausschluss vom Spielbetrieb aussprechen, dies können nur die Spielbanken tun.
Angehörige können sich jederzeit an die Sozialschutzstelle einer Spielbank oder an eine andere Beratungsstelle wenden.
Das Gesetz sieht vor, dass Spielbanken und Veranstalter von online betriebenen Grossspielen Personen vom Spiel ausschliessen müssen, von denen sie wissen, dass sie Einsätze tätigen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen (Sozialschutz). Wenn eine Spielbank aufgrund eigener Beobachtungen oder Informationen von Dritten (Familie, Freundinnen, Arbeitskollegen) ein problematisches Spielverhalten vermutet, beginnt sie mit Abklärungen.
Spielbanken müssen zudem Personen vom Spielbetrieb ausschliessen, von denen sie wissen oder aufgrund der Meldung einer Fachstelle oder einer Sozialhilfebehörde annehmen müssen, dass sie spielsüchtig sind (Artikel 80 des Bundesgesetzes über Geldspiele).
Spielerinnen und Spieler können sich bei einer Spielbank selbst sperren lassen, indem sie eine Spielsperre beantragen.
Die Kantone sind für die Prävention von exzessivem Geldspiel sowie für Beratungs- und Behandlungsangebote von spielsüchtigen Personen zuständig (Artikel 85 des Bundesgesetzes über Geldspiele).
Auf dieser Seite sind Informationen über Spielsucht und Hilfe für Spielsüchtige und ihre Angehörigen aufgeführt: Glücksspielsucht behandeln - professionelle Unterstützung – Spielen ohne Sucht (sos-spielsucht.ch).
Grundsätzlich muss zwischen dem offiziellen Angebot der Schweizer Online-Spielbanken und den illegalen Angeboten ausländischer Betreiber, die nicht dem Schweizer Recht unterliegen, unterschieden werden.
Eine von einem Schweizer Casino ausgesprochene Spielsperre gilt in der ganzen Schweiz sowie im Fürstentum Liechtenstein. Können gesperrte Spielerinnen und Spieler trotzdem online ein Spielerkonto eröffnen und spielen, befinden sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einer in der Schweiz nicht zugelassenen Plattform.
Ausländische Anbieter unterliegen nicht dem schweizerischen Recht und sind daher nicht verpflichtet, gesperrte Schweizer Spielerinnen und Spieler vom Spielbetrieb auszuschliessen.
Um böse Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt die ESBK den Spielerinnen und Spielern, sich an die legalen Angebote zu halten.
Die Schweizer Spielbanken betreiben gemeinsam das interne Sperrregister Veto. Die Casinos sind für dieses Register und dessen Aktualisierung verantwortlich. Jede Spielbank trägt darin die von ihr ausgesprochenen Spielsperren direkt ein. Die ESBK hat keinen Zugriff darauf.
Spielerinnen und Spieler, die vergessen haben, welche Spielbank sie gesperrt hat, können sich an jedes offizielle Schweizer Casino wenden. Dieses kann ihnen dann den Namen der betreffenden Spielbank mitteilen.
Werbung
Eine konzessionierte Schweizer Spielbank (Casino) darf grundsätzlich Werbung für ihr Spielangebot machen. Diese muss aber einigen Kriterien entsprechen. Sie darf zum Beispiel nicht irreführend sein. Sie darf auch nicht aufdringlich sein, wie beispielsweise eine persönliche Nachricht per Mail oder auf Social Media, die man nicht ablehnen kann. Auf keinen Fall darf sich die Werbung an Minderjährige oder vom Spiel ausgeschlossene Personen richten (Artikel 74 des Bundesgesetzes über Geldspiele und Artikel 77 der Verordnung über Geldspiele).
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) ist dafür zuständig, dass das Geldspielgesetz betreffend Spielbankenspielen, darunter auch Werbung von Spielbanken, eingehalten wird. Sie ist aber nicht für das Werbeverhalten von nicht bewilligten Spielbetreibenden zuständig.
Konzessionierte und damit legale Schweizer Spielbanken sind hier aufgelistet:
- Landbasierte Spielbanken (Casino vor Ort)
- Online-Spielbanken (Online-Casino)
Veranstalterinnen von legalen Geldspielen dürfen Werbung machen, sofern diese nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise betrieben wird. Werbung ist gesetzlich reguliert (Artikel 74 des Bundesgesetzes über Geldspiele und Artikel 77 der Verordnung über Geldspiele).
Ausländischen Casinos ist es nicht erlaubt, in der Schweiz für ihre Aktivitäten zu werben: «Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten» (Artikel 74 des Bundesgesetzes über Geldspiele). Nur konzessionierte Schweizer Casinos dürfen in der Schweiz werben. Wer vorsätzlich Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht, kann mit einer Busse von bis zu 500 000 Franken bestraft werden (Artikel 131 des Bundesgesetzes über Geldspiele).
Eine geschmacklose Werbung einer Schweizer Spielbank ist nicht unbedingt illegal. Sie ist jedoch gesetzlich verboten, wenn sie aufdringlich (zum Beispiel in einer persönlichen Nachricht per E-Mail oder auf Social Media) oder irreführend ist. In jedem Fall darf sich die Werbung nicht an Minderjährige oder vom Spiel ausgeschlossene Personen richten (Artikel 74 des Bundesgesetzes über Geldspiele und Artikel 77 der Verordnung über Geldspiele).
Probleme mit einem Casino
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) ist die Aufsichtsbehörde über die Schweizer Spielbanken. Sie überwacht, dass die Casinos die rechtlichen Vorschriften einhalten (Artikel 97 des Bundesgesetzes über Geldspiele).
Die ESBK ist keine Schlichtungsbehörde bei Konflikten zwischen Spielenden und Spielbanken.
Wer beispielsweise Geld zurückfordern möchte, muss dies über den zivilrechtlichen Weg tun und sich an ein Zivilgericht wenden.
Die ESBK kann einzig den Hinweisen von Spielenden nachgehen, um die Einhaltung des Geldspielgesetzes zu überprüfen. Dabei wird sie aber nicht im Auftrag der Spielenden aktiv.
Wer der Meinung ist, dass die Spielbank die ihr obliegenden Pflichten aus der Geldspielgesetzgebung nicht eingehalten hat, kann dies gerne melden.
Dafür braucht die ESBK folgende Informationen:
- genauer Sachverhalt mit Datum und Uhrzeit,
- allfällige Screenshots,
- betroffenes Spiel,
- allfälliger Mailverkehr mit der Spielbank,
- Benutzername des Spielkontos und
- Geburtsdatum zur Identifizierung.
Illegale Geldspielangebote
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) bekämpft das illegale Geldspiel, indem sie illegale Geldspiel-Websites sperren lässt.
Dies ist ein gesetzlicher Auftrag: «Zum einen sollen die Spielerinnen und Spieler in der Schweiz zu den legalen Angeboten hingeführt werden, die Garantien in Bezug auf den Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Spiel und vor anderen spielbezogenen Gefahren sowie hinsichtlich einer sicheren und transparenten Spieldurchführung bieten. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass ein möglichst grosser Teil der Gewinne, die mit Geldspielen erzielt werden, entweder an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geht oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden kann, statt dass private Anbieterinnen im Ausland von diesen Gewinnen profitieren» (7. Kapitel der Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015).
Die ESBK lässt den Zugang zu online durchgeführten Geldspielen sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind.
Die ESBK trägt alle Seiten, die gesperrt werden, in eine Sperrliste ein.
Wer nicht bewilligte Spielangebote nutzt, spielt auf eigene Gefahr. Dies bedeutet konkret, dass keine Sozialschutzmassnahmen greifen und die Auszahlung eines allfälligen Gewinns nicht garantiert ist. Ausserdem gehen Spielerinnen und Spieler das Risiko ein, dass ihre Einsätze und allfälligen Gewinne im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Anbieter von nicht bewilligten Spielangeboten eingezogen werden.
Die in der Schweiz bewilligten Online-Casinos sind hier aufgeführt: Online-Spielbanken
Ist eine Website nicht in der Liste der Online-Spielbanken aufgeführt, handelt es sich um ein Online-Spielangebot, das in der Schweiz nicht bewilligt ist.
Um böse Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt die ESBK den Spielerinnen und Spielern, sich an das legale Angebot zu halten.
Ausländische Online-Casinos können hier gemeldet werden.
Die ESBK überprüft alle gemeldeten Online-Spielangebote und setzt sie auf eine Liste, wenn sie in der Schweiz ohne Bewilligung angeboten werden und die Betreiberin ihren Sitz im Ausland hat oder diesen verheimlicht (Artikel 86 des Bundesgesetzes über Geldspiele).
Die Liste der nicht bewilligten Online-Geldspielangebote wird regelmässig aktualisiert.
In der Schweiz sind nur Online-Casinos von Schweizer Spielbanken zugelassen. Schweizer Spielerinnen und Spieler, die auf nicht bewilligten Internetseiten spielen, tun dies auf eigene Gefahr. Daher kann die ESBK in einem solchen Fall nicht helfen. Spielerinnen und Spieler können sich an den Anbieter des Spiels wenden oder haben die Möglichkeit, auf dem zivilrechtlichen Weg gegen den Anbieter vorzugehen.
Die ESBK ist verpflichtet, alle Meldungen sorgfältig zu prüfen. Wenn folgende Bedingungen erfüllt sind, wird eine Website als illegal eingestuft und in die Sperrliste aufgenommen:
- Sie bietet Online-Spielbankenspiele an.
- Sie ist über eine Schweizer IP-Adresse erreichbar.
- Ein Login auf der Website ist möglich, wobei mindestens ein Benutzername und ein Passwort eingegeben werden müssen.
- Einsätze und Gewinne sind auf der Seite möglich.
Jeder Entscheid, den Zugang zu einem nicht bewilligten Angebot zu sperren, muss zuerst im Bundesblatt veröffentlicht werden. Gegen eine Sperrung kann Einsprache erhoben werden. Die ESBK aktualisiert die Liste der nicht bewilligten Online-Spielangebote viermal pro Jahr.
Danach muss die ESBK sämtliche Internetanbieter in der Schweiz informieren. Diese haben fünf Tage nach Veröffentlichung der Sperrliste, um die Sperrung umzusetzen.
Zwischen der Meldung und der effektiven Sperrung eines illegalen Spielangebots können bis zu viereinhalb Monate vergehen, insbesondere wenn die Meldung kurz nach Erstellung der vorgängigen Liste gemacht wird.
Die ESBK verwendet DNS-Sperren (Domain-Namen-System: Domainname in Verbindung mit einer IP-Adresse), um den Zugang zu nicht bewilligten Spielangeboten einzuschränken. Mit dieser Methode zeigt das System beim Abrufen einer gesperrten Webseite nicht die passende IP-Adresse an, sondern leitet die Benutzerinnen und Benutzer auf eine Warnseite weiter.
Gesperrte Seiten können aus verschiedenen Gründen trotzdem aufgerufen werden:
- Alternative Links (sogenannte «Mirror-Sites»): Anbieter registrieren neue Domains oder Subdomains, die nicht auf der Liste der gesperrten Websites stehen. Solche Mirror-Sites umgehen technische Sperren, indem sie leicht veränderte URLs verwenden.
- Umgehung über VPN oder alternative DNS-Server (Domain-Namen-System): Benutzerinnen und Benutzer können technische Mittel wie VPN, DNS-Änderungen oder Proxys einsetzen, um Sperrungen zu umgehen. Auch in Mobilfunknetzen können Sperren durch die dynamische IP-Adressvergabe teilweise umgangen werden. Dies kann unbewusst geschehen, beispielsweise durch die Aktivierung erweiterter Datenschutzeinstellungen von iPhones. Manche Geräte sind standardmässig so konfiguriert, dass DNS-Sperren verhindert werden.
- DNS-Sperren können durch die Verwendung anderer DNS-Anbieter (Google, Cloudflare) leicht umgangen werden.
- Einige Browser enthalten DNS-Einstellungen, mit denen die Benutzerinnen und Benutzer unbewusst (oder ungewollt) auf blockierte Websites zugreifen können.
- DNS-Caching: Informationen über eine Domain werden vorübergehend auf den DNS-Servern zwischengespeichert. Dabei kann es vorkommen, dass veraltete Informationen gespeichert werden, die immer noch auf nicht gesperrte Adressen verweisen.
- Anpassungen durch den Anbieter (z. B. Providerwechsel): Einige Anbieter nehmen regelmässig technische Anpassungen vor und wechseln dabei zum Beispiel den Host oder das Content Delivery Network (CDN), um Sperren zu erschweren.
- Verzögerungen oder Mängel bei der technischen Umsetzung durch die Internetanbieter (Internet Service Provider, ISP): Die ISP sind für die technische Umsetzung der Sperren verantwortlich. Verzögerungen können aufgrund einer späten Aktualisierung der Sperrliste oder durch technische Anpassungen seitens Anbieter entstehen
Die Gesetzgeberin beabsichtigte, dass Spielende in der Schweiz zu den legalen Online-Casinos hingeführt werden, die einen sicheren und transparenten Spielbetrieb und Schutz vor exzessivem Geldspiel bieten. Sie erachtete die gegenwärtig angewendete DNS-Sperre als angemessen, obwohl diese umgangen werden kann (Artikel 84 der Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015).
Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht beurteilten die DNS-Sperre als eine rechtmässige, verhältnismässige und derzeitig geeignete Massnahme im Einklang mit dem Geldspielgesetz und dem öffentlichen Interesse.
Es ist nicht die Rolle der ESBK, Massnahmen vorzuschlagen oder anzuwenden, die nicht von der Gesetzgeberin vorgesehen sind. Die ESBK ist eine Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörde, deren Aufgaben im Gesetz klar festgelegt sind.
Spielende, die an einem unbewilligten Spielbankenspielangebot teilnehmen, machen sich nicht strafbar (Artikel 130 des Bundesgesetzes über Geldspiele). Sie gehen jedoch das Risiko ein, dass ihre Einsätze und allfälligen Gewinne in einem Strafverfahren gegen einen illegalen Anbieter eingezogen werden. Zudem können die im Geldspielgesetz vorgesehenen Sozialschutzmassnahmen und Regeln für ein sicheres und transparentes Spiel nicht garantiert werden.
Strafbar hingegen macht sich, wer Spielbankenspiele ohne Erlaubnis anbietet. Die Strafen dafür sind eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen (Artikel 130 des Bundesgesetzes über Geldspiele).
Geldspiel-Angebote, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, werden blockiert. Beim Versuch, auf eine solche Seite zuzugreifen, werden Benutzerinnen und Benutzer auf eine Warnseite umgeleitet, die auf die Zugangsbeschränkung aufmerksam macht. Ausserdem enthält sie die Liste der offiziell bewilligten Online-Spielbanken.
Eine Sperre kann nicht das ganze Internet abriegeln, sondern dient dazu, die Spielerinnen und Spieler auf legale Angebote umzuleiten. Die Warnseite soll darauf aufmerksam machen, dass die eingegebene Seite Spielangebote enthält, die in der Schweiz nicht bewilligt sind.