Strafbare Handlungen
Die Strafbestimmungen haben den Zweck, die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen zu gewährleisten. Sie spielen eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung der illegalen Spiele.
Die von der ESBK verfolgten und beurteilten Straftaten beziehen sich insbesondere auf den Bereich ausserhalb der legalen Spielbanken, um die dort verbotenen Spielbankenspiele zu ahnden.
Konkrete Beispiele für von der ESBK durchgeführte oder in ihrem Auftrag erfolgte Aktionen:
- Ostschweiz: Hausdurchsuchung bei illegalem Pokerturnier
In der Nacht auf Samstag, 20. Juni 2026 führten die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und die Kantonspolizei St. Gallen eine Hausdurchsuchung in einem Lokal in Tübach (SG) durch. Die ESBK stellte rund 4600 Franken und 250 Euro in bar, diverse Unterlagen sowie IT-Material sicher. Vor Ort befanden sich 18 Personen.
Mitteilung vom 22. Juni 2026 - Pfäffikon ZH: Geldspiellokal kontrolliert
Im Auftrag der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) und der Staatsanwaltschaft See/Oberland hat die Kantonspolizei Zürich in der Nacht auf Sonntag (31.5.2026) in Pfäffikon ein illegales Geldspiellokal kontrolliert. Dabei stellte sie unter anderem Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz fest. Die Kapo Zürich machte mehrere Sicherstellungen.
Pfäffikon ZH: Geldspiellokal kontrolliert | Kanton Zürich - Illegales Pokerturnier: Rund 60 Personen vor Ort und 55 000 Franken beschlagnahmt
Am Donnerstagabend, dem 16. April 2026, führten die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und die Kantonspolizei Zürich gemeinsam eine Hausdurchsuchung in einem Lokal in Glattbrugg (ZH) durch. Die ESBK beschlagnahmte rund 55 000 Franken und 6500 Euro in bar sowie Poker- und IT-Material. Rund 60 Personen befanden sich vor Ort.
Medienmitteilung vom 17. April 2026
Wer Spielbankenspiele ohne Erlaubnis anbietet, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen (Art. 130 BGS). Die ESBK wendet bei der Verfolgung der illegal angebotenen Spielbankenspiele das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) an.
Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz), Art. 130
(BGS, SR 935.51)
Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR, SR 313.0)