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Veröffentlicht am 9. Februar 2026

Strafbare Handlungen

Die Strafbestimmungen haben den Zweck, die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen zu gewährleisten. Sie spielen eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung der illegalen Spiele.

Die von der ESBK verfolgten und beurteilten Straftaten beziehen sich insbesondere auf den Bereich ausserhalb der legalen Spielbanken, um die dort verbotenen Spielbankenspiele zu ahnden.

Konkrete Beispiele für von der ESBK durchgeführte oder in ihrem Auftrag erfolgte Aktionen:

  • Regensdorf: Illegales Geldspiel in Clublokal
    Die Eidgenössische Spielbankenkommission kontrollierte in der Nacht auf Samstag, 7. Februar 2026, in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich ein Clublokal in Regensdorf. Bei der Hausdurchsuchung wurde eine Person verhaftet und eine Waffe, Betäubungsmittel sowie Bargeld sichergestellt.
    Regensdorf: Illegales Geldspiel in Clublokal | Kanton Zürich
  • Hausdurchsuchung in Emmenbrücke: Illegales Pokerturnier und Geldspielgeräte
    Die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK hat in Zusammenarbeit mit der Luzerner Polizei in der Nacht auf den Sonntag, 14. Dezember 2025, eine Hausdurchsuchung in Emmenbrücke durchgeführt. Dabei beschlagnahmte sie fast CHF 80 000 in bar sowie diverses Material. Die ESBK eröffnete gegen den Lokalverantwortlichen sowie zwei weitere Personen ein Strafverfahren.
    Medienmitteilung vom 15. Dezember 2025
  • lllegales Pokerturnier und Geldspielgeräte: Hausdurchsuchungen in den Kantonen St. Gallen und Zürich
    In der Nacht auf den Samstag, 6. Dezember 2025, hat das Sekretariat der ESBK gemeinsam mit den Kantonspolizeien St. Gallen und Zürich zwei Hausdurchsuchungen durchgeführt – eine in Uznach (SG) und eine in Rüti (ZH). Die ESBK beschlagnahmte diverses Material und über CHF 10 000.00 in bar. Gegen den Verantwortlichen der Lokalität eröffnete sie ein Strafverfahren.
    Medienmitteilung vom 8. Dezember 2025

Wer Spielbankenspiele ohne Erlaubnis anbietet, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen (Art. 130 BGS). Die ESBK wendet bei der Verfolgung der illegal angebotenen Spielbankenspiele das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) an.

Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz), Art. 130
(BGS, SR 935.51)

Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR, SR 313.0)