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Veröffentlicht am 2. Juni 2026

Strafbare Handlungen

Die Strafbestimmungen haben den Zweck, die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen zu gewährleisten. Sie spielen eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung der illegalen Spiele.

Die von der ESBK verfolgten und beurteilten Straftaten beziehen sich insbesondere auf den Bereich ausserhalb der legalen Spielbanken, um die dort verbotenen Spielbankenspiele zu ahnden.

Konkrete Beispiele für von der ESBK durchgeführte oder in ihrem Auftrag erfolgte Aktionen:

  • Pfäffikon ZH: Geldspiellokal kontrolliert
    Im Auftrag der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) und der Staatsanwaltschaft See/Oberland hat die Kantonspolizei Zürich in der Nacht auf Sonntag (31.5.2026) in Pfäffikon ein illegales Geldspiellokal kontrolliert. Dabei stellte sie unter anderem Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz fest. Die Kapo Zürich machte mehrere Sicherstellungen.
    Pfäffikon ZH: Geldspiellokal kontrolliert | Kanton Zürich
  • Illegales Pokerturnier: Rund 60 Personen vor Ort und 55 000 Franken beschlagnahmt
    Am Donnerstagabend, dem 16. April 2026, führten die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und die Kantonspolizei Zürich gemeinsam eine Hausdurchsuchung in einem Lokal in Glattbrugg (ZH) durch. Die ESBK beschlagnahmte rund 55 000 Franken und 6500 Euro in bar sowie Poker- und IT-Material. Rund 60 Personen befanden sich vor Ort.
    Medienmitteilung vom 17. April 2026
  • Illegales Geldspiel: Drei Hausdurchsuchungen in drei Jahren am selben Ort
    Am Samstagabend, dem 28. März 2026, führten die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und die Kantonspolizei Zürich gemeinsam eine Hausdurchsuchung in einer Bar in Dietikon (ZH) durch. Die ESBK beschlagnahmte diverse Gegenstände, 7590 Euro sowie 1850 Schweizer Franken in bar. Die ESBK hat ein Strafverfahren gegen den Verantwortlichen der Bar und zwei weitere vor Ort anwesende Personen eröffnet.
    Medienmitteilung vom 30. März 2026

Wer Spielbankenspiele ohne Erlaubnis anbietet, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen (Art. 130 BGS). Die ESBK wendet bei der Verfolgung der illegal angebotenen Spielbankenspiele das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) an.

Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz), Art. 130
(BGS, SR 935.51)

Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR, SR 313.0)