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Veröffentlicht am 30. März 2026

Strafbare Handlungen

Die Strafbestimmungen haben den Zweck, die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen zu gewährleisten. Sie spielen eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung der illegalen Spiele.

Die von der ESBK verfolgten und beurteilten Straftaten beziehen sich insbesondere auf den Bereich ausserhalb der legalen Spielbanken, um die dort verbotenen Spielbankenspiele zu ahnden.

Konkrete Beispiele für von der ESBK durchgeführte oder in ihrem Auftrag erfolgte Aktionen:

  • Illegales Geldspiel: Drei Hausdurchsuchungen in drei Jahren am selben Ort
    Am Samstagabend, dem 28. März 2026, führten die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und die Kantonspolizei Zürich gemeinsam eine Hausdurchsuchung in einer Bar in Dietikon (ZH) durch. Die ESBK beschlagnahmte diverse Gegenstände, 7590 Euro sowie 1850 Schweizer Franken in bar. Die ESBK hat ein Strafverfahren gegen den Verantwortlichen der Bar und zwei weitere vor Ort anwesende Personen eröffnet.
    Medienmitteilung vom 30. März 2026
  • Regensdorf: Illegales Geldspiel in Clublokal
    Die Eidgenössische Spielbankenkommission kontrollierte in der Nacht auf Samstag, 7. Februar 2026, in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich ein Clublokal in Regensdorf. Bei der Hausdurchsuchung wurde eine Person verhaftet und eine Waffe, Betäubungsmittel sowie Bargeld sichergestellt.
    Regensdorf: Illegales Geldspiel in Clublokal | Kanton Zürich
  • Hausdurchsuchung in Emmenbrücke: Illegales Pokerturnier und Geldspielgeräte
    Die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK hat in Zusammenarbeit mit der Luzerner Polizei in der Nacht auf den Sonntag, 14. Dezember 2025, eine Hausdurchsuchung in Emmenbrücke durchgeführt. Dabei beschlagnahmte sie fast CHF 80 000 in bar sowie diverses Material. Die ESBK eröffnete gegen den Lokalverantwortlichen sowie zwei weitere Personen ein Strafverfahren.
    Medienmitteilung vom 15. Dezember 2025

Wer Spielbankenspiele ohne Erlaubnis anbietet, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen (Art. 130 BGS). Die ESBK wendet bei der Verfolgung der illegal angebotenen Spielbankenspiele das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) an.

Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz), Art. 130
(BGS, SR 935.51)

Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR, SR 313.0)