Veröffentlicht am 11. November 2025
Rechtsprechung
62-2021-021-01
Strafbescheid der ESBK vom 20. August 2025 im Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung des Bundesgesetzes über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)
PDF156.99 kB20. August 2025
62-2022-077-01
Strafbescheid der ESBK vom 20. August 2025 im Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung des Bundesgesetzes über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)
PDF161.22 kB20. August 2025
62-2020-067-02
Strafverfügung der ESBK vom 28. Mai 2025 im Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung des Bundesgesetzes über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)
PDF300.89 kB28. Mai 2025
62-2024-025-01
Strafbescheid der ESBK vom 28. Mai 2025 im Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung des Bundesgesetzes über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)
PDF184.04 kB28. Mai 2025
62-2024-096-01
Strafbescheid der ESBK vom 28. Mai 2025 im Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung des Bundesgesetzes über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)
PDF161.63 kB28. Mai 2025
62-2024-097-01
Strafbescheid der ESBK vom 28. Mai 2025 im Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung des Bundesgesetzes über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)
PDF152.96 kB28. Mai 2025
62-2024-125-02
Strafverfügung der ESBK vom 28. Mai 2025 im Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung des Bundesgesetzes über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)
PDF272.62 kB28. Mai 2025
62-2019-078-01
Einstellungsverfügung der ESBK vom 19. März 2025 im Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)
PDF177.80 kB19. März 2025
62-2023-051-01
Strafbescheid der ESBK vom 19. März 2025 im Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)
PDF175.20 kB19. März 2025
62-2023-066-01
Strafbescheid der ESBK vom 19. März 2025 im Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)
PDF166.36 kB19. März 2025
62-2024-048-01
Strafbescheid der ESBK vom 19. März 2025 im Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)
PDF153.12 kB19. März 2025
62-2024-054-01
Strafbescheid der ESBK vom 19. März 2025 im Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)
PDF152.42 kB19. März 2025
62-2023-016 01
Strafbescheid der ESBK vom 5. Februar 2025 im Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)
PDF813.47 kB5. Februar 2025
62-2023-002 03
Strafverfügung der ESBK vom 5. Februar 2025 im Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)
PDF14.61 MB5. Februar 2025
BGE 138 IV 106
Leitentscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 16. März 2012 betreffend das Organisieren oder gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG)Der Betrieb eines Spielautomaten ausserhalb einer konzessionierten Spielbank kann diesen Straftatbestand nur erfüllen, wenn der Automat durch Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission als Glücksspielautomat qualifiziert worden ist und allfällige Rechtsmittel gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung haben. Fehlt eine Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission, kann es nicht die Aufgabe des Strafrichters sein, vorfrageweise darüber zu entscheiden, ob das Gerät als Glücksspielautomat zu qualifizieren ist (E. 5.3.2).
BGE 136 II 291
Leitentscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 20. Mai 2010 betreffend den Glücksspielcharakter von «Texas Hold’em»-PokerturnierenDie Eidgenössische Spielbankenkommission ist befugt, darüber zu befinden, ob ein bestimmtes Spiel als Glücksspiel in den Anwendungsbereich des Spielbankengesetzes oder als Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsspiel in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt (E. 3).
Bei den umstrittenen «Texas Hold'em»-Pokerturnieren handelt es sich um «gemischte» Spiele, bei denen nicht erstellt ist, dass der Geschicklichkeitsfaktor das Zufallselement der Kartenverteilung überwiegt; entsprechende Turniere können deshalb nach Sinn und Zweck des Spielbankengesetzes nur in Casinos öffentlich durchgeführt werden (E. 4 und 5).
Das Setzen von Hypertextlinks in der Schweiz, die auf Webseiten mit illegalem Glücksspiel führen, ist eine verbotene Organisationshandlung gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG.
6B 153/2007
Urteil des Bundesgerichts (BGer) vom 9. November 2007 betreffend die Qualifikation von GeldspielautomatenWird ein Geldspielautomat in einem Bundesgerichtsentscheid als Glückspielautomat qualifiziert, erübrigt sich eine technische Analyse zur Feststellung, ob gewerbsmässige Organisation oder Betrieb eines gleichartigen Automaten ausserhalb einer Spielbank vorliegt.
BGE 133 IV 112
Leitentscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 23. März 2007 betreffend Verwaltungsstrafrecht; Verjährung; EinziehungsverfügungDie Strafverfügung (Art. 70 VStrR) gilt verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil; Hemmung der Verjährung.
1P.679/2006
Urteil des Bundesgerichts (BGer) vom 7. Dezember 2006 betreffend GeldspielautomatenAblehnung eines Beweisantrages auf Berücksichtigung eines Gutachtens.
BV.2005.30
Entscheid des Bundesstrafgerichts (BStGer) vom 9. Dezember 2005 betreffend Beschlagnahme von verschiedenen GegenständenAbweisung Beschwerde gegen Beschlagnahme durch ESBK in einem Fall von «poker cash game».
8G.16/2004
Urteil des Bundesgerichts (BGer) vom 12. Februar 2004 betreffend Beschlagnahme von BargeldBeschlagnahme von Bargeld als mutmassliche Spieleinsätze und Spielgewinne.
Verwaltungssanktion der ESBK vom 23. Februar 2021 (Art. 100 BGS)
Unberechtigte Spielteilnahme (online Spielteilnahme trotz Spielsperre)
PDF226.44 kB23. Februar 2021
Verwaltungssanktion der ESBK vom 7. Dezember 2020 II (Art. 100 BGS)
Ungenügende Umsetzung des Sozialkonzepts und der Geldwäschereibestimmungen; Verstoss gegen das Werbeverbot; Verstoss gegen die Bedingungen für die provisorische Eröffnung eines Spielerkontos; Auszahlungen auf fremde Zahlungskonto
PDF304.31 kB7. Dezember 2020
Verwaltungssanktion der ESBK vom 7. Dezember 2020 I (Art. 100 BGS)
Ungenügende Umsetzung des Sozialkonzepts und der Geldwäschereibestimmungen; Verstoss gegen das Werbeverbot; Verstoss gegen die Bedingungen für die provisorische Eröffnung eines Spielerkontos; unberechtigte Spielteilnahme
PDF271.28 kB7. Dezember 2020
Verwaltungssanktion der ESBK vom 16. November 2020 (Art. 100 BGS)
Unberechtigte Spielteilnahme und nicht funktionierende Verlustlimits
PDF219.70 kB16. November 2020
2C_386/2014, 2C_394/2014
Urteil des Bundesgerichts (BGer) vom 18. Januar 2016 betreffend Zuständigkeit für die Aufhebung einer SpielsperreBeim Aufheben einer Spielsperre handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Demnach sind Streitigkeiten aus dem Spielervertrag vom Zivilgericht zu entscheiden.
2C_776/2013
Urteil des Bundesgerichts (BGer) vom 27. Mai 2014 betreffend Verwaltungssanktion (Art. 51 SBG); Verletzung der SozialkonzeptvorschriftenDas Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanzen, wonach die Spielbank ihre Sorgfaltspflicht verletzte, weil sie einen Automaten-Spieler trotz Hinweisen auf seine überhöhten Einsätze während drei Jahren nicht gesperrt hatte. Die Spielbank wusste aufgrund der Daten, die sie nach dem Geldwäschereigesetz zu erheben hat, um die häufige Anwesenheit des Mannes und um die hohen Auszahlungsbeträge; in den Jahren 2005 bis 2008 waren dem Betroffenen an Spielautomaten 24,5 Millionen Franken ausbezahlt worden, was höhere Einsätze voraussetzt. Diese Informationen konnte und musste sie für die Einschätzung des Spielverhaltens des Betroffenen verwenden.
Zudem hat das Bundesgericht die Höhe der Sanktion auf 1 497 645 Millionen Franken gesenkt, da es eine andere Methode bei der Berücksichtigung der Spielbankenabgabe angewendet hat.
2C 949/2010
Urteil des Bundesgerichts (BGer) vom 18. Mai 2011 betreffend Verwaltungssanktion (Art. 51 SBG); Verletzung der SozialkonzeptvorschriftenDie Spielbank muss jene Personen vom Spielbetrieb aussperren, von denen sie annimmt, dass sie Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen. Die Verwendung der in der Spielbank verfügbaren Daten, inklusive der im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei gesammelten Daten, ist zulässig zur Erfüllung der Sozialkonzeptvorschriften. Bei monatlichen Spieleinsätzen von gegen 100 000 Franken muss die Spielbank Nachfragen nach der Herkunft des eingesetzten Geldes stellen sowie die Dokumente erhalten, die die Herkunft des Geldes bestätigen. Hat die Spielbank die notwendigen Schritte nicht unternommen, handelt es sich um einen Verstoss gegen das Spielbankengesetz.
2C 61/2008
Urteil des Bundesgerichts (BGer) vom 28. Juli 2008 betreffend SpielangebotsänderungNicht einzugehen ist auf die Rüge, die im Konzessionsentscheid des Bundesrats enthaltene Auflage greife in verfassungs- bzw. gesetzwidriger Weise in ihre Wirtschaftsfreiheit ein (Art. 27 BV). Die privatwirtschaftliche Tätigkeit im Spielbankenbereich erfolgt in einem System, das der Wirtschaftsfreiheit entzogen ist. Die Bestimmung, wonach der Hauptaktionär einer Spielbank nicht gleichzeitig Lieferant von Spielapparaten sein darf, ist rechtens.
2C 177/2008
Urteil des Bundesgerichts (BGer) vom 20. Juni 2008 betreffend Verwaltungssanktion im Sinne von Art. 51 SBG; ungenügende Überwachung des GeldflussesEin Verstoss gegen die Konzession besteht im Sinne dieser Bestimmung auch im Falle der Nichteinhaltung einer gesetzlichen Pflicht, wenn die Konzessionsurkunde der Konzessionärin wie vorliegend ausdrücklich vorschreibt, sich an sämtliche gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Das Bestehen eines logischerweise nicht quantifizierbaren Vorteils für die Spielbank ist schon allein deshalb zu bejahen, weil die fehlende Strenge in den Kontrollverfahren unter anderem einer allfälligen Steuerhinterziehung hätte Vorschub leisten können. Diese Möglichkeit muss sich im Übrigen nicht bewahrheiten.
Art, Anzahl und Häufigkeit der einzelnen Verstösse veranlassen die ESBK zur Feststellung, dass das Casino intern nicht effizient organisiert ist. Das Casino hat wiederholt fahrlässig gehandelt und ist offensichtlich ausserstande Ziel und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen zu erkennen. Das zeugt von unprofessionellem Verhalten. Entsprechend drängt sich der Schluss auf, dass das Casino weder eine einwandfreie Geschäftstätigkeit noch einen ordnungsgemässen und verantwortungsbewussten Spielbetrieb gewährleisten kann. Damit verstösst es gegen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a SBG und Ziffer 1.1 der Konzessionsurkunde.
B-439/2009
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 2. November 2009 betreffend Sanktion nach Verstoss gegen die rechtlichen Bestimmungen im Bereich Sozialkonzept und andereDie ESBK hat zunächst festgestellt, dass eine freiwillige Spielsperre gegen eine Spielerin erst mit zweijähriger Verzögerung ins System C-Key eingetragen worden war. Ermittlungen haben ergeben, dass das Casino in drei weiteren Fällen Spielsperren fehlerhaft eingetragen hatte, namentlich wurde ein falsches Geburtsdatum angegeben sowie Name und Geburtsort verwechselt. Desgleichen wurden vier weitere Spielsperren nicht fristgerecht ins System C-Key eingetragen, da von der Verhängung bis zum Eintrag über ein Jahr verstrichen ist. Diese Fehler und grossen Verzögerungen bei den Registereinträgen, die andere Spielbanken über die von der Beschwerdeführerin verhängten Spielsperren informieren sollen, sind Verstösse gegen die Artikel 22 Absatz 5 SBG und 41 Absatz 5 SBV, da sie den erwähnten Massnahmen jegliche Wirkung entziehen.
2C_322/2012
Urteil des Bundesgerichts (BGer) vom 21. August 2012 betreffend die bei den Tischspielen von der Spielbank erhobenen KommissionenDie von der Spielbank bei Tischspielen erhobenen Kommissionen sind Bestandteil des Bruttospielertrages.
2C 346/2009
Urteil des Bundesgerichts (BGer) vom 9. April 2010 betreffend SpielbankenabgabeReduktion des Abgabesatzes bei Verwendung der Erträge im öffentlichen Interesse (Art. 42 Abs. 1 SBG): Es besteht keine Pflicht, sämtliche Zahlungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften für die Abgabereduktion zu berücksichtigen. Mit den Bestimmungen in Ziff. 3.5 der Konzession hat sich der Bundesrat sowohl an die gesetzlichen Vorgaben als auch an Art. 106 Abs. 3 BV gehalten und die Voraussetzungen für die Abgabeermässigung in zulässiger Weise präzisiert.
BGE 136 II 149
Leitentscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 1. Oktober 2009 betreffend Steuerveranlagung 2007 / CheckbetrugEin Spieler hat an der Kasse einer Spielbank mittels (Check-)betrug Spieljetons erlangt. Die betrogene Spielbank ist nicht allen Sorgfaltspflichten nachgekommen. Die daraufhin verspielten Jetons gehören zum steuerlich relevanten Bruttospielertrag.
BGE 131 II 562
Leitentscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 20. September 2005 betreffend die Umrechnung des Bruttospielertrages auf zwölf Monate zur SatzbestimmungB-86/2020
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 5. Januar 2021 betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-SpielangebotenDas Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Einspracheentscheid der ESBK, wonach Fernmeldedienstanbieterinnen verpflichtet sind, den Zugang zu online durchgeführten Geldspielen, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, zu sperren.
Ein geltend gemachter Eröffnungsmangel wurde zurückgewiesen, da die Veröffentlichung als Allgemeinverfügung im Bundesblatt als ausreichende Eröffnung erachtet wurde. Die DNS-Zugangssperren erweisen sich als verhältnismässig. Sie sind geeignet, einen Teil der Nutzerinnen und Nutzer von einem unzulässigen Angebot fernzuhalten bzw. zu einem rechtmässigen Angebot hinzuführen. Zudem sind sie mangels gleich wirksamer Alternativen erforderlich und auch zumutbar. Der Gesetzgeber hat im Wissen, dass die Zugangssperren relativ einfach umgangen werden können, mit grossem Mehr dem neuen Geldspielgesetz zugestimmt. Das Instrument der Zugangssperren erfüllt die Wirkung im Hinblick auf den angestrebten Zweck, nämlich das Hinführen der Nutzerinnen und Nutzer zu legalen Angeboten sowie die Sicherstellung, dass ein möglichst grosser Teil der Gewinne dem schweizerischen Gemeinwesen zugutekommt und nicht den Anbieterinnen im Ausland. Die Zugangssperren liegen zudem im öffentlichen Interesse, da unter anderem bezweckt wird, die Gesellschaft vor Gefahren zu schützen, die mit Geldspielen verbunden sind.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 30. November 2021 betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde einer maltesischen Veranstalterin von Online-Geldspielen ab und bestätigte die Zugangsbeschränkungen der ESBK.
Es liegt keine Verfassungswidrigkeit der Normen in Art. 86 ff. BGS vor und es wird betont, dass die behaupteten Nachteile der Zugangssperre systembedingt sind. Die Wirtschaftsfreiheit wird nicht verletzt, da in der Schweiz gemäss Art. 106 BV ein Konzessionssystem für Spielbankenspiele gilt und kein freier Markt. Hervorgehoben wird, dass die ESBK nicht das Verhalten der Spieler, sondern dasjenige der Veranstalter überwachen muss. Die Sperrung von nicht bewilligten Angeboten ist Teil des gesetzgeberischen Ziels. Auch wenn dadurch weniger bedeutende Dienste wie die E-Mail-Korrespondenz betroffen sind, wird dies im Hinblick auf den Hauptzweck, die Sperrung illegaler Online-Angebote, als gerechtfertigt betrachtet. Die ESBK muss keine präzisere technische Lösung suchen, da es für die Anbieter leicht möglich wäre, legale von illegalen Angeboten zu trennen.
2C_91/2022
Urteil des Bundesgerichts (BGer) vom 18. November 2022 betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-SpielangebotenDas Bundesgericht wies die Beschwerde einer maltesischen Veranstalterin von Online-Geldspielen ab und bestätigte die Zugangssperre der ESBK.
Die DNS-Sperrung wurde als eine rechtmässige, verhältnismässige und derzeitig geeignete Massnahme im Einklang mit dem Geldspielgesetz und dem öffentlichen Interesse beurteilt. Im Rahmen der Interessenabwägung entschied das Bundesgericht, dass das Interesse am Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren illegaler Geldspielangebote sowie das Interesse der Aufrechterhaltung eines regulierten Geldspielmarktes, der unter anderem die Finanzierung der AHV und gemeinnütziger Zwecke sicherstellt, gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einem uneingeschränkten Zugang überwiegen. Die Beschränkung der Internetfreiheit wird als verhältnismässig erachtet, da sie den Durchschnittsspielerinnen und -spielern den Zugang zu unbewilligten Spielen effektiv erschwert. Angesichts der sich rasch entwickelnden Technologien stellte die DNS-Sperrung eine verhältnismässige und praktikable Lösung dar, um den Zugang zu unbewilligten Geldspielangeboten zu beschränken.
2C_87/2022 und 2C_90/2022
Urteile des Bundesgerichts (BGer) vom 30. Januar 2023 betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-SpielangebotenDas Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden von zwei maltesischen Veranstalterinnen von Online-Geldspielen ab und bestätigte die Zugangsbeschränkungen der ESBK.
Die Zugangssperre gemäss dem Geldspielgesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor den Risiken von Geldspielen und stellt sicher, dass nur in der Schweiz konzessionierte Anbieterinnen tätig sind. Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der DNS-Sperre als verhältnismässige Massnahme, die zur Durchsetzung des staatlichen Schutzauftrags erforderlich ist. Das praktizierte Geoblocking alleine kann nicht per se als geeignete technische Massnahme im Sinne des BGS gelten. Durch die unterdessen einfache Umgehungsmöglichkeit führt das eingerichtete Geoblocking nicht zu einer tatsächlichen Unzugänglichkeit der Website und zu den darüber angebotenen und in der Schweiz nicht bewilligten Spielen. Im Wesentlichen muss der «tatsächliche Wohnsitz» in der Schweiz massgeblich sein und der gesetzliche Schutz soll für Spielerinnen und Spieler gelten, die tatsächlich hier leben.
Die Beschränkung auf in der Schweiz bewilligte Anbieter ist verfassungskonform und dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie dem Schutz vor Spielsucht und illegalem Geldspiel. Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit ist durch das übergeordnete öffentliche Interesse gerechtfertigt. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Zugangssperre gegen nicht bewilligte Online-Geldspielanbieter verfassungs-, gesetzes- und verhältnismässig ist.