Bundesrat will Position von Grundstückbesitzern bei Hausbesetzungen stärken

Bern, 15.12.2023 - Der Bundesrat will die Position von Grundstückbesitzerinnen und Grundstückbesitzern bei Hausbesetzungen verbessern. Er hat an seiner Sitzung vom 15. Dezember 2023 die entsprechende Botschaft verabschiedet. Insbesondere soll das Selbsthilferecht gestärkt werden. Im Gesetz soll präzisiert werden, ab welchem Zeitpunkt die Frist läuft, innert welcher die Besitzerin oder der Besitzer die Hausbesetzer mittels verhältnismässiger Gewalt wegweisen und sich des Grundstücks wieder bemächtigen darf. Neu soll ausserdem die Möglichkeit einer gerichtlichen Verfügung die Räumung gegen unbekannte Hausbesetzerinnen und Hausbesetzer vereinfachen.

Besitzerinnen und Besitzer von unrechtmässig besetzten Grundstücken dürfen sich nach geltendem Recht unter bestimmten Voraussetzungen ihres Besitzes wieder bemächtigen. In der Praxis stossen sie dabei aber regelmässig auf Hindernisse. So können im Zivilverfahren prozessuale Probleme auftreten und für Besitzerinnen und Besitzer ist es oft schwierig, sich Zutritt zum besetzten Grundstück zu verschaffen. In Erfüllung der Motion Feller 15.3531 hat der Bundesrat Änderungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgeschlagen, um die Position von Grundstückbesitzerinnen und Grundstückbesitzern bei Hausbesetzungen zu verbessern.

Punktuelle Anpassung bei der Selbsthilfefrist

Am 29. Juni 2022 hat der Bundesrat die überwiegend positiven Rückmeldungen auf die vorgeschlagenen Änderungen aus der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen. In einzelnen Punkten fordert eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden allerdings Anpassungen. So wird insbesondere gewünscht, dass die Reaktionsfrist, innert welcher sich die Besitzerin oder der Besitzer des Grundstückes durch Selbsthilfe wieder bemächtigen darf, durch Streichung oder Ersetzen des unbestimmten Rechtsbegriffs "sofort" gelockert wird. Ausserdem soll auch das Einspracheverfahren noch besitzerfreundlicher ausgestaltet wird.

Nach erneuter Prüfung kommt der Bundesrat zum Schluss, dass er an der Reaktionsfrist "sofort" festhalten will. Würde die Reaktionsfrist gestrichen, könnte die Grundstückbesitzerin oder der Grundstückbesitzer alleine entscheiden, wie rasch sie oder er eigenmächtig gegen die Hausbesetzung vorgeht. Dies würde zu Rechtsunsicherheit führen und das staatliche Gewaltmonopol aufweichen. Hingegen will der Bundesrat mit Bezug auf den Beginn der Selbsthilfefrist Klarheit schaffen. Massgebend soll jener Zeitpunkt sein, in welchem die Besitzerin oder der Besitzer von der Hausbesetzung erfährt. Allerdings nur dann, wenn sie oder er bei gebotener Sorgfalt nicht bereits früher von der Besetzung hätte Kenntnis erlangen können.

Ob die Anwendung von Selbsthilfe zulässig ist, wird jeweils im Einzelfall nach den Gesamtumständen zu bestimmen sein. In jedem Fall wird aber vorausgesetzt, dass amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist. Aufgrund der bestehenden Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen kann der Bundesrat nicht unmittelbar – wie in der Vernehmlassung gefordert – auf eine einheitliche und effizientere Praxis bei der Räumung von Hausbesetzungen hinwirken.

Gerichtliche Verfügung soll Durchsetzung erleichtern

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen jedoch die künftige Praxis bei Hausbesetzungen indirekt beeinflussen, indem die prozessualen Hindernisse zur Räumung von Liegenschaften abgebaut werden. Dazu will der Bundesrat den Besitzerinnen und Besitzern ermöglichen, rascher eine Zwangsräumung des Grundstücks zu erwirken: Analog zum bestehenden gerichtlichen Verbot sollen sie die Räumung und Rückgabe des Grundstücks gegenüber namentlich nicht bekannten Personen künftig durch eine gerichtliche Verfügung erwirken können. Im Vergleich zum Vorentwurf sieht der Bundesrat nun ausserdem vor, dass die Einsprache gegen eine solche Verfügung begründet werden muss. Weiter soll das Gericht zum Schutz der Besitzerinnen und Besitzer auf Antrag anordnen können, dass sie oder er die gerichtliche Verfügung nicht selbst am Grundstück anbringen muss, sondern dass dies durch eine Behörde erledigt wird.


Adresse für Rückfragen

Nathalie Stoffel, Bundesamt für Justiz, T +41 58 466 00 64, nathalie.stoffel@bj.admin.ch



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Letzte Änderung 30.01.2024

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