- Asylsuchende (Ausweis N)
- Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F)
- Aus- und Weiterbildung von Personen aus dem Asylbereich (Ausweis B, F und N)
- Probearbeiten
- Selbstständige Erwerbstätigkeit
- Wo finde ich weitere Informationen?
Asylsuchende (Ausweis N)
Asylsuchende (Ausweis N) sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und sich im laufenden Asylverfahren befinden.
Während der ersten drei Monate nach Einreichen eines Asylgesuchs gilt für Asylsuchende ein generelles Arbeitsverbot. Dieses kann vom Kanton auf sechs Monate verlängert werden, wenn innerhalb der ersten drei Monate ein negativer erstinstanzlicher Entscheid erfolgt. Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit kann nach Ablauf dieser Frist bewilligt werden, wenn ein Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt, wenn die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage dies erlauben und wenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der Vorrang eingehalten werden. Die Asylsuchenden dürfen dabei nicht mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt sein. Ein Rechtsanspruch auf Erwerbstätigkeit besteht nicht.
Neben dem Stellenantritt ist auch der Stellen- und Berufswechsel bewilligungspflichtig.
Die Bewilligung ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde zu beantragen. Informationen zu den kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden finden Sie im Link:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist für Asylsuchende nicht möglich.
Die Bewilligung im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit eines Asylsuchenden ist vom Arbeitgeber bei der am Arbeitsort zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde zu beantragen (Art. 11 Abs. 3 AIG). Informationen zu den kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden finden Sie im Link:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Neben dem Stellenantritt ist auch der Stellen- oder Berufswechsel für Asylsuchende (Ausweis N) bewilligungspflichtig.
Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F)
Anerkannte Flüchtlinge (B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und andere vorläufig aufgenommene Personen (F) können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn diese gemeldet worden ist (Art. 85a AIG). Die Meldung muss also vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Dabei kann es sich um eine selbstständige oder eine unselbstständige Erwerbstätigkeit handeln.
Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden (Art. 65 Abs. 5 VZAE in Verbindung mit Art. 22 AIG).
Erfolgt die Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms, ist sie nicht meldepflichtig.
Die Meldung erfolgt durch den Arbeitgeber, wenn es sich um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit handelt. Selbstständige melden ihre Erwerbstätigkeit selber. Ist die Tätigkeit Teil eines Integrationsprogramms, das von einem beauftragten Dritten im Rahmen einer Programmvereinbarung zu einem kantonalen Integrationsprogramm (KIP) durchgeführt wird oder für das eine Grundsatzvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde besteht, kann sie von diesem Dritten gemeldet werden (z. B. Hilfswerk, kommunale oder kantonale Behörde, beauftragte Institution).
Die Meldung erfolgt mit dem entsprechenden Formular, das Folgendes enthält:
- Angaben zur Identität der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;
- Angaben zum Arbeitgeber;
- Angaben zur ausgeübten Tätigkeit.
Das ausgefüllte Formular ist per E-Mail an die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, zu senden. Es müssen keine weiteren Unterlagen übermittelt werden.
Sowohl der Beginn als auch die Beendigung einer Erwerbstätigkeit ist zu melden.
Formular zur Meldung einer Erwerbstätigkeit (PDF, 932 kB, 24.08.2021)
Anerkannte Flüchtlinge (B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und andere vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (F) können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sobald diese vorschriftsgemäss gemeldet worden ist. Dadurch, dass die betreffende Person in einem anderen Kanton arbeitet, hat sie keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel. Dieser bleibt weiterhin bewilligungspflichtig.
Anerkannte Flüchtlinge (B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und andere vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (F) können ihre Stelle wechseln. Die aufgegebene Tätigkeit ist ebenso zu melden wie die neue Tätigkeit.
Aus- und Weiterbildung von Personen aus dem Asylbereich (Ausweis B, F und N)
Die Tätigkeit als Lernende/r oder als Praktikant/in gilt als unselbstständige Erwerbstätigkeit im Ausländer- und Integrationsgesetz und ist daher bewilligungs- bzw. meldepflichtig.
Der Antritt einer Lehrstelle oder einer anderen Ausbildung steht grundsätzlich allen Personen (unabhängig ihres Alters) aus dem Asylbereich mit Bewilligung B oder F offen und muss gemeldet werden.
Bei Asylsuchenden (Ausweis N) dürfen mehrjährige Ausbildungen und Lehrverträge nur bewilligt werden, wenn die betreffende Person wahrscheinlich längere Zeit in der Schweiz bleiben wird und ihre Ausbildung beenden kann. Andernfalls ist es im Interesse dieser Jugendlichen, dass die Behörden prüfen, ob sie nicht an einem kürzeren Aus- oder Weiterbildungsprogramm teilnehmen oder ein Praktikum absolvieren können. Auch hier ist vorgängig eine Bewilligung bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde einzuholen:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Schnupperlehren und Berufserkundigungen von bis zu zwei Wochen müssen bei ausländischen Schülerinnen und Schülern, die eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) besitzen oder vorläufig aufgenommen sind (Ausweis F), nicht gemeldet werden. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler, die die obligatorische Schulzeit noch nicht beendet haben oder das 10. Schuljahr absolvieren.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind zudem gelegentliche Tätigkeiten von Schülerinnen und Schülern (Ausweis B und F) bis zur Vollendung des 17. Lebensjahrs, die im Rahmen von gemeinnützigen Organisationen (namentlich Pro Juventute und jobs4teens) während maximal 100 Stunden pro Jahr ausgeführt werden und der Aufstockung des Taschengelds dienen (sog. Taschengeldjobs).
Die oben aufgeführten Schnupperlehren und Taschengeldjobs gelten nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes, weshalb eine Meldung nicht notwendig ist. Länger dauernde Tätigkeiten oder Praktikumseinsätze während den Schulferien oder nach dem 10. Schuljahr gelten hingegen weiterhin als Erwerbstätigkeit und sind bewilligungs- und gebührenpflichtig (für Asylsuchende) bzw. meldepflichtig (für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen).
Weisungen AIG, Kapitel 4.1 (PDF, 1 MB, 01.02.2023)
Probearbeiten
Probearbeiten sind bewilligungsfrei bzw. meldungsfrei möglich, wenn sie die Dauer eines halben Tages nicht überschreiten und die Erteilung einer Arbeitsbewilligung für die betreffende Stelle realistisch erscheint. In begründeten Ausnahmefällen kann die Maximaldauer auf einen ganzen Arbeitstag erhöht werden. Dies ist bei der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörde abzuklären:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Die bewilligungsfreie bzw. meldefreie Probearbeit ist nicht mit der Probezeit nach Arbeitsrecht zu verwechseln (Art. 335b OR). Längere Einsätze unterliegen jedoch der Bewilligungs- respektive der Meldepflicht.
Selbstständige Erwerbstätigkeit
Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F) und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) können eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn diese gemeldet wurde.
Asylsuchenden (Ausweis N) kann hingegen keine selbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden.
Wo finde ich weitere Informationen?
Weitere Informationen finden Sie in den Weisungen zum Ausländerbereich im Kapitel 4.8.5 Regelung der Erwerbstätigkeit für Personen aus dem Asylbereich oder bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde.
Weisungen zum Ausländerbereich (PDF, 3 MB, 01.03.2023)
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Letzte Änderung 22.12.2020