Personen mit illegalem Aufenthaltsstatus müssen die Schweiz verlassen. Weigern sie sich, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, können sie unter Anwendung von Zwangsmitteln zurückgeführt werden.
Für den zwangsweisen Vollzug von Wegweisungen sind die Kantone zuständig.
Je nach den konkreten Umständen und dem Verhalten der betroffenen Person, wird eine unterschiedliche Vollzugsstufe angeordnet.
Die überwiegende Mehrheit der ausreisepflichtigen Personen verlässt die Schweiz im Rahmen einer Rückführung nach Vollzugsstufe 1 (polizeiliche Begleitung bis zum Flugzeug, Rückreise ohne Begleitung). Bei einer Rückführung nach den Vollzugsstufen 2 oder 3 wird die betroffene Person auf einem Linienflug bis in den Zielstaat polizeilich begleitet. Kann eine Rückführung mit einem Linienflug nicht erfolgreich durchgeführt werden, kann das SEM auf Ersuchen der Kantone einen Sonderflug organisieren (Vollzugsstufe 4).
Letzte Änderung 20.04.2021