Identifikation

Wird gegen eine ausländische Person die Wegweisung verfügt, wird ihr grundsätzlich eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt, damit sie die Schweiz unter bestmöglichen Bedingungen verlassen kann.

Es kommt jedoch immer wieder vor, dass die betroffenen Personen über keine Ausweispapiere verfügen oder ihre Identität vor den Behörden verheimlichen, um sich so ihrer Ausreisepflicht zu entziehen. In diesem Fall können die Kantone das SEM um Feststellung der Identität ersuchen.

Im Rahmen der Vollzugsunterstützung nach Artikel 71 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) wendet sich das Staatssekretariat für Migration (SEM) an die ausländischen Behörden (Botschaften, Konsulate) und legt ihnen die vorhandenen Informationen wie die bekannten Personalien und die Fingerabdrücke zur Prüfung vor.

Bei Bedarf kann das SEM eine Expertendelegation aus dem mutmasslichen Herkunftsland kommen lassen, um die Identität der wegzuweisenden Person festzustellen. Dies setzt eine gute Zusammenarbeit mit den betreffenden Staaten voraus.

Diese Zusammenarbeit kann sich beispielsweise auf ein bestehendes Rückübernahmeabkommen stützen.

Die Schweiz hat rund 60 Rückübernahme- oder Kooperationsabkommen (Memorandum of Understanding [MoU], Standard Operational Procedures [SOP] usw.) abgeschlossen, die unter anderem die Identifikationsverfahren regeln.

Wenn kein solches Instrument besteht, nimmt das SEM Kontakt mit den ausländischen Vertretungen auf und ersucht sie um Mitwirkung. Erst wenn die Identität der ausländischen Person festgestellt ist, kann die Organisation der Rückreise beginnen.

Letzte Änderung 20.04.2021

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