Sonderabgabe auf Vermögenswerten

Soweit zumutbar sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck erhebt der Bund eine Sonderabgabe auf Vermögenswerte. Der Sonderabgabe auf Vermögenswerte unterstehen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen. Die Sonderabgabepflicht ist zeitlich und betraglich begrenzt. Die Sonderabgabe wird in der Regel über eine Vermögenswertabnahme erhoben.

Letzte Änderung 06.09.2022

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