Der Bund gilt den Kantonen die Kosten für die Ausrichtung von Sozial- und Nothilfe an Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereiches mittels pauschalierten Subventionen ab. Diese Subventionen werden vom Staatsekretariat für Migration berechnet und ausgerichtet. Das SEM als subventionsausrichtende Behörde sorgt zum einen für die korrekte Berechnung des Subventionsbetrages, zum anderen überprüft es die subventionsrechtlich korrekte, d.h. zweckkonforme Verwendung der Subventionen (Artikel 95 AsylG). Diesem Zweck dienen die risikoorientierte Finanzaufsichtstätigkeiten des SEM.
Der Auszahlungsbetrag der Subventionen stützt sich hauptsächlich auf Informationen aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Ein Schwerpunkt der Finanzaufsichtstätigkeit des SEM liegt daher in der laufenden Kontrolle und Pflege der finanzrelevanten ZEMIS-Einträge, um eine hohe Datenqualität aufrechtzuerhalten.
Ein Teil der in ZEMIS erfassten finanzrelevanten Daten basiert auf Informationen der Kantone. Ein weiterer Bereich der Finanzaufsichtstätigkeit des SEM ist daher die Analyse kantonaler Arbeitsabläufe beispielsweise für die Meldung der Abwesenheit von Personen des Asylbereichs. Zu diesem Zweck werden die Organisationen der im Asyl- und Flüchtlingsbereich involvierten kantonalen Ämter und deren Schnittstellen untereinander erhoben und auf mögliche Risiken hin analysiert.
Die Finanzaufsichtstätigkeit des SEM umfasst zudem die Wirksamkeitsprüfung (siehe dazu Sozialhilfestatistik und Monitoring Sozialhilfestopp) und die Mittelverwendung durch die Subventionsempfänger, in diesem Fall also die Kantone.
Letzte Änderung 07.08.2017