Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe mittels Globalpauschalen. Die Höhe der Pauschalen wird auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen festgelegt. Im Finanzierungssystem ist zudem ein finanzieller Anreiz eingebaut, um die berufliche Integration von vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlingen zusätzlich zu fördern. Dieser Anreiz besteht darin, dass bei vorläufig aufgenommenen Personen und bei Flüchtlingen die schweizerische Erwerbsquote und nicht die jeweilige kantonale Erwerbsquote für die Berechnung des Subventionsbetrags berücksichtigt wird. Kantone mit einer überdurchschnittlichen Erwerbsquote profitieren vom neuen Finanzierungssystem. Dieser finanzielle Anreiz gilt jedoch nicht bei Asylsuchenden.
Jeder Kanton verfügt über eine Asylkoordinationsstelle, die einerseits die innerkantonale Koordination im Bereiche der Sozialhilfe sicherstellt und andererseits Kontaktstelle gegenüber dem Staatssekretariat für Migration ist.
Sozialhilfe für Asylsuchende: Globalpauschale 1a
Der Bund erstattet den Kantonen die Sozialhilfekosten für alle Asylsuchenden mittels der Globalpauschale 1a.
Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung: Globalpauschale 1b
Der Bund erstattet den Kantonen die Sozialhilfekosten für vorläufig aufgenommene Personen, deren Einreise in die Schweiz weniger als 7 Jahre zurückliegt sowie für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung mittels der Globalpauschale 1b.
Mit diesen beiden Pauschalen finanziert der Kanton die Ausgaben für Unterbringung, Unterstützung und obligatorische Krankenversicherung und erhält einen Beitrag an die Betreuungskosten.
Diese monatlichen Globalpauschalen werden jährlich an die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise und der Durchschnittsprämien, Franchisen und Selbstbehalte der obligatorischen Krankenversicherung sowie periodisch an die Entwicklung auf dem Liegenschaftsmarkt angepasst.
Der aktuelle Betrag pro Kanton kann hier eingesehen werden:
Aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention haben Flüchtlinge in Bezug auf Sozialhilfe Anrecht auf Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung. Das Bundesrecht hält zudem fest, dass der besonderen Lage von Flüchtlingen bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist, namentlich soll die berufliche und soziale Integration erleichtert werden.
Der Bund erstattet den Kantonen die Kosten der Sozialhilfe für Flüchtlinge (Flüchtlinge mit Asylgewährung: 5 Jahre ab Asylgesuch; vorläufig aufgenommene Flüchtlinge: 7 Jahre ab Einreise) mittels Globalpauschalen.
Mit diesen Pauschalen finanziert der Kanton die Ausgaben für Unterbringung, Unterstützung und Gesundheitsversorgung (Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Krankenversicherung) und erhält einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten.
Diese monatliche Globalpauschale wird jährlich an die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise und der Franchisen und Selbstbehalte der obligatorischen Krankenversicherung sowie periodisch an die Entwicklung auf dem Liegenschaftsmarkt angepasst. Der aktuelle Betrag pro Kanton kann hier eingesehen werden:
Seit dem 1. März 2019 richtet der Bund den Kantonen für allfällige Nothilfekosten je nach durchlaufenem Asylverfahren drei unterschiedlich hohe Pauschalen aus.
- Dublin-Verfahren
- Beschleunigtes Verfahren
- Erweitertes Verfahren
Bis zur Inkraftsetzung der Neustrukturierung im Asylbereich am 1. März 2019 richtete der Bund den Kantonen für allfällige Nothilfekosten eine einmalige Pauschale von 6000 Franken (Basisanteil: 4000 Franken; Ausgleichsanteil: 2000 Franken; Indexstand: 31. Oktober 2007) pro rechtskräftigen negativen Entscheid oder NEE aus. Für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung am 1. März 2019 ein Asylgesuch eingereicht haben, richten sich der Umfang und die Höhe der Nothilfepauschale noch nach altem Recht.
Das SEM passt die Nothilfepauschalen jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr dem Landesindex der Konsumentenpreise an. Die aktuellen Beträge können hier eingesehen werden:
Weisung III / 7 SEM zur Sozial- und Nothilfe
Seit dem 1. Februar 2014 erhalten auch Personen, die innerhalb von fünf Jahren nach einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erneut ein Asylgesuch einreichen (Mehrfachgesuch), nur noch Nothilfe. Für die Nothilfekosten während des Asylverfahrens nach einem Mehrfachgesuch erhalten die Kantone vom Bund keine Abgeltung. Für jeden NEE oder negativen Entscheid mit neu angesetzter Ausreisefrist nach einem Mehrfachgesuch erhalten die Kantone mit Eintritt der Rechtskraft wieder eine Nothilfepauschale.
Entstehungsgeschichte
In einem Folgemandat zur Integrationsagenda haben Bund und Kantone das gesamte Finanzierungssystem im Asyl- und Flüchtlingswesen überprüft. Ziel war es, die verschiedenen Bereiche, namentlich die Betreuung, die Sozialhilfe und die Integrationsförderung optimal aufeinander abzustimmen und allfällige Fehlanreize im System zu beseitigen. Das Mandat beinhaltete zudem, das Finanzierungssystem auf die Erreichung der in der Integrationsagenda formulierten Wirkungsziele auszurichten, damit es insgesamt zu einer raschen und nachhaltigen Integration beiträgt und die Sozialhilfeabhängigkeit von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen reduziert werden kann.
Der Schlussbericht «Integrationsagenda Schweiz: Anpassung des Finanzierungssystems Asyl» vom 17. Juni 2020 dokumentiert die Arbeiten der dazu eingesetzten Projektgruppe und zeigt insbesondere die Vor- und Nachteile der geprüften Modelle auf.
Der Bund zahlt den Kantonen für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung einen Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten.
Verwaltungskosten sind Kosten, die den Kantonen aus dem Vollzug des AsylG entstehen und nicht nach besonderen Bestimmungen abgegolten werden.
Das SEM passt die Höhe der Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an den Landesindex der Konsumentenpreise an.
Der aktuelle Betrag kann hier eingesehen werden:
Weisung III / 7 SEM zur Sozial- und Nothilfe
Letzte Änderung 05.02.2024