Verwenden Sie audiometrische Messmittel zur Feststellung der Hörfähigkeit, die bis jetzt nicht geeicht wurden?
Oder möchten Sie sich für die jährliche Nacheichung anmelden?
Dann melden Sie sich via Kontaktformular, damit ein Eichtermin vereinbart werden kann.
Audiometer und Hörprüfkabinen, die für audiometrische Prüfungen zu gesundheitsrelevanten Zwecken verwendet werden, unterstehen der Verordnung des EJPD über audiometrische Messmittel (Audiometrieverordnung).
Diese legt nebst den Anforderungen und dem Verfahren für das Inverkehrbringen auch das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit fest.
Audiometer und Hörprüfkabinen bedürfen einer Eichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung nach:
- jeder Installation, z.B. erstmalig nach der Beschaffung
- einer Neuinstallation, z.B. nach einem Umzug
- Reparaturen oder Modifikationen an messrelevanten Teilen
- Dem Austausch von messrelevanten Teilen
Nach der erfolgten Eichung müssen Audiometer jährlich einer Nacheichung nach Anhang 7 der Messmittelverordnung unterzogen werden.
Die Nacheichungen von Hörprüfkabinen hat gemäss der Audiometrieverordnung alle sechs Jahre zu erfolgen. Eine kostenlose Grundgeräuschmessung der Hörprüfkabine wird dennoch jährlich, im Rahmen der Eichung des Audiometers, durchgeführt.
Verantwortlich, dass ein Messmittel geeicht ist, ist der Verwender.
Die Eichprüfung wird ausschliesslich durch das METAS durchgeführt.
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Verordnung des EJPD über audiometrische Messmittel (Audiometrieverordnung)
Wichtige Informationen an alle Verwender audiometrischer Messmittel (PDF, 603 kB, 19.11.2020)
Letzte Änderung 24.09.2024