- Halbautomatische Handfeuerwaffen mit einem grossen Magazin (mehr als 10 Patronen);
- Halbautomatische Faustfeuerwaffen mit grossem Magazin (mehr als 20 Patronen);
- Halbautomatische Handfeuerwaffen mit Klapp- oder Teleskopschaft, deren Gesamtlänge ohne Funktionseinbusse auf unter 60 cm gekürzt werden kann.
Nichts. Sie können Ihre Ordonanzwaffe weiterhin auch nach Beendigung des Militärdienstes wie bis anhin mit einem Waffenerwerbsschein erhalten. Für die Übernahme der Ordonnanzwaffe gelten nach wie vor die Bestimmungen der Armee. Auch für Personen, die schon eine Ordonnanzwaffe besitzen, gibt es keinerlei Änderungen.
Sie können diese Waffe behalten. Wenn Ihre Waffe in einem kantonalen Waffenregister verzeichnet ist, müssen Sie gar nichts tun. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie innerhalb von drei Jahren dem kantonalen Waffenbüro den Besitz dieser Waffe melden. Für die Meldung beim kantonalen Waffenbüro sind keine Kosten vorgesehen.
Sie können beim zuständigen kantonalen Waffenbüro nachfragen, welche Feuerwaffen schon auf Ihren Namen verzeichnet sind.
Nein. Der Besitz kann innerhalb von drei Jahren beim kantonalen Waffenbüro gemeldet werden. Dabei gibt es für die kantonalen Waffenbüros keine Verpflichtung zur Prüfung von Hinderungsgründen.
Nein. Waffenerwerbsscheine, die vor dem 15. August 2019 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit von 6 Monaten. Während dieser Gültigkeitsdauer müssen auch keine neuen Voraussetzungen wie das sportliche Schiessen erfüllt werden.
Nein. Die Auswechslung eines wesentlichen Bestandteils ist ohne Einholen einer Ausnahmebewilligung zu erlauben Werden an ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen Reparaturarbeiten vorgenommen, braucht es keine neue Ausnahmebewilligung.
Als Sportschütze können Sie weiterhin solche Waffen erwerben. Sie müssen dafür die Voraussetzungen für den Waffenerwerb nach geltendem Recht (siehe Frage 3) und neu eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllen, um eine Ausnahmebewilligung für die Waffen zu erhalten:
- Entweder Sie sind Mitglied eines Schiessvereins oder
- Sie weisen gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde nach, dass sie ihre Feuerwaffe regelmässig für das sportliche Schiessen nutzen. Als regelmässig gelten fünf Schiessen innerhalb von fünf Jahren.
Wer Vereinsmitglied ist, weist dies 5 und 10 Jahre nach Erteilung einer Ausnahmebewilligung aus. Der Nachweis des regelmässigen Schiessens (fünf Schiessen in fünf Jahren) kann mit einem Formular, mittels Dienstbüchlein oder militärischem Leistungsausweis erbracht werden. Der Nachweis des regelmässigen Schiessens ist nach 5 und 10 Jahren zu erbringen und danach nicht mehr.
Nein. Sie können in einem Schützenverein oder einem privaten Schiesskeller den Schiesssport kennenlernen. Schützenverbände organisieren immer wieder Tage der offenen Tür, wo interessierte Menschen teilnehmen können. In privaten Schiesskellern werden auch Schiesskurse angeboten, deren Besuch ohne Vereinsbeitritt möglich ist.
Sie können die betroffenen halbautomatischen Waffen auch in Zukunft erwerben. Sie müssen dafür künftig nachweisen, dass Sie die Waffen sicher aufbewahren und ein Verzeichnis über die Waffen führen. Wenn Sie schon solche Waffen besitzen, diese aber noch nicht in einem kantonalen Waffenregister verzeichnet sind, müssen den Besitz beim kantonalen Waffenbüro melden.
Nichts. Das Jungschützenwesen untersteht militärischem Recht. Dieses Recht ist nicht von Änderungen betroffen.
Das Tragen von Waffen an öffentlich zugänglichen Orten erfordert eine Waffentragbewilligung. Waffen dürfen hingegen ziel- und zweckgerichtet, vorübergehend transportiert werden, ohne dass dafür eine Waffentragbewilligung erforderlich ist, z.B. von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- und Jagdvereinen oder von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung. Zu diesem Zweck darf sich in der transportierten Waffe keine Munition befinden. Auch müssen sämtliche mitgeführten Magazine leer sein. Eine Waffe sowie die Munition dürfen jedoch in der gleichen Tasche transportiert werden. Eine räumliche Trennung (z.B. Waffe im Kofferraum, Munition auf der Rückbank) ist nicht vorgeschrieben.
Letzte Änderung 25.03.2020