Menschenhandel ist eine Straftat. Die strafrechtliche Verfolgung der Täter obliegt den kantonalen Justizbehörden. In der Schweiz beruht die Strafverfolgung auf mehreren gesetzlichen Grundlagen. Menschenhandel im Sinne des Strafgesetzbuches ist ein Verbrechen, wenn Menschen (Erwachsene wie auch Minderjährige) unter Ausnutzung ihrer Notlage zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans angeworben, unter Zwang von einem Ort an einen anderen verbracht oder beherbergt und deren Dienste angeboten werden, um daraus Profit zu schlagen. Oft geht Menschenhandel mit anderen strafbaren Handlungen einher, wie Förderung der Prostitution, Menschenschmuggel, Beihilfe zur illegalen Einreise oder Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz.
Polizeilich registrierte Straftaten (PKS)
  | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 |
Menschenhandel (Art. 182 StGB) |
61 | 46 | 58 | 125 | 125 | 85 | 99 | 67 | 71 | 63 | 74 |
Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) |
86 | 69 | 130 | 181 | 156 | 146 | 108 | 84 | 59 | 80 | 79 |
Quelle: Bundesamt für Statistik, Polizeiliche Kriminalstatistik PKS (Anzahl erfasster Straftaten, Stand Juni 2024)
Seit 2020 können die polizeilich registrierten Straftaten in der PKS nach Art der Ausbeutung statistisch ausgewiesen werden.
Polizeilich registrierte Straftaten, 2020-2023
  | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 |
Total Menschenhandel (Art. 182 StGB) | 67 | 71 | 63 | 74 |
davon zwecks sexueller Ausbeutung |
51 | 31 | 45 | 51 |
davon zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft |
15 | 40 | 18 | 23 |
davon zwecks Entnahme eines Körperorgans |
0 | 0 | 0 | 0 |
davon Art der Ausbeutung unbekannt |
1 | 0 | 0 | 0 |
Quelle: Bundesamt für Statistik, Polizeiliche Kriminalstatistik PKS (Stand Juni 2024)
Strafurteile
  | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 |
Menschenhandel (Art. 182 StGB) |
13 | 15 | 19 | 11 | 6 | 4 | 10 | 9 | 13 | 7 | 8 |
Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) |
23 | 35 | 30 | 15 | 12 | 21 | 12 | 19 | 25 | 7 | 13 |
Quelle: Bundesamt für Statistik, Strafurteilstatistik SUS (Anzahl erfasster Straftaten, Stand Juni 2024)
Opferhilfe (Angaben basierend auf Opferberatungen durch kantonale Opferberatungsstellen)
  | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 |
Menschenhandel (Art. 182 StGB) |
190 | 145 | 111 | 158 | 164 | 186 | 193 | 254 | 271 | 264 | 261 |
Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) |
115 | 114 | 97 | 123 | 116 | 120 | 85 | 116 | 140 | 134 | 112 |
Quelle: Bundesamt für Statistik, Opferhilfestatistik (Opferberatungen durch kantonale Opferhilfestellen für Menschenhandel und/oder Prostitution, Stand Juni 2024)
In der Schweiz haben all diese Opfer Rechte. Wer infolge einer Straftat in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, hat ungeachtet der Nationalität oder des Aufenthaltsstatus Anspruch auf Unterstützung und Hilfe (Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OHG; SR 312.5).
Opfer von Menschenhandel sind traumatisiert. Sie haben psychische Gewalt, physische Gewalt oder beides erlitten. Deshalb haben sie ein Recht darauf, beschützt zu werden. Vor allem muss ihnen bei der Suche nach einem Obdach geholfen werden und sie müssen medizinische und juristische Unterstützung erhalten. Opfern, die sich während der Zeit, in der sie ausgebeutet worden sind, illegal in der Schweiz aufgehalten haben, steht das Recht auf eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen zu. Während dieser Zeit können sie ihre Lebenslage wieder stabilisieren. Sie müssen sich aber auch entscheiden, ob sie den Täter anzeigen und gegen ihn aussagen wollen. Ist das Opfer zur Zusammenarbeit mit den Behörden bereit, kann für die Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden (Art. 35 VZAE). Unabhängig davon, ob ein Opfer dazu bereit ist, gegen die Täter auszusagen, und wenn die Lage es erfordert (Härtefall), hat das Opfer ein Anrecht auf eine Aufenthaltsbewilligung. Als Zeuge geniesst das Opfer während des Strafverfahrens Zeugenschutz. Das Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG; SR 312.2) sieht vor, dass unter gewissen Bedingungen auch nach Abschluss des Strafverfahrens Schutzmassnahmen getroffen werden können.
Die Opfer werden auch bei der Rückkehr in ihr Land unterstützt (Rückkehrhilfe). Sie werden vor der Rückkehr beraten und erhalten materielle und finanzielle Hilfe, die ihnen die Wiedereingliederung erleichtern soll. Zuständig für die Rückkehrhilfe ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Zur Umsetzung aller Massnahmen arbeitet das SEM mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und spezialisierten NGOs zusammen.
Letzte Änderung 11.07.2024