Rechtliche Grundlagen

Geldwäschereigesetz (GwG)

Das Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) ist die gesetzliche Grundlage der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), wobei insbesondere Art. 9 (Meldepflicht des Finanzintermediärs) und Art. 23 (Meldestelle für Geldwäscherei) von Bedeutung sind.

Meldepflicht:
Art. 9 GwG auferlegt dem Finanzintermediär die Pflicht der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) eine Meldung zu erstatten, wenn er weiss oder begründeten Verdacht hat, dass die in der Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 305bis StGB stehen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen (oder auch terroristischen) Organisation unterliegen (Art. 260ter Ziff. 1 StGB). Der Meldepflicht unterstellt sind alle Finanzintermediäre (Art. 2 GwG), die den Sorgfaltspflichten gemäss Art. 3 bis 8 GwG unterworfen sind.

Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)

Die Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei vom 25. August 2004 (MGwV; SR 955.23) konkretisiert die Aufgaben der MROS und die Bearbeitung der Verdachtsmeldungen.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 GwG hat die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) folgende Aufgaben:

  • Sie unterstützt die Strafverfolgungsbehörden in der Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung.
  • Sie agiert bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung als nationale Meldestelle.
  • Sie sensibilisiert die Finanzintermediäre für die Problematik der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung.
  • Sie veröffentlicht einen anonymisierten statistischen Jahresbericht über die Entwicklung der Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung in der Schweiz.

Rechtliche Grundlagen

Letzte Änderung 30.05.2012

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