Bundesverfassung
Geldspielgesetz
Das Geldspielgesetz (BGS)
Seit dem 1. Januar 2019 sind das Geldspielgesetz (BGS) und die dazugehörigen Verordnungen in Kraft. Das BGS löst das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 sowie das Lotteriegesetz vom 8. Juni 1923 ab. Mit dem BGS werden die folgenden vier Hauptziele angestrebt (Art. 2 BGS):
- Die Bevölkerung soll angemessen vor den Gefahren geschützt werden, die von den Geldspielen ausgehen; dazu zählt insbesondere die Gefahr vor exzessivem Geldspiel;
- Die Geldspiele sollen sicher und transparent durchgeführt werden;
- Die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten sollen vollumfänglich und in transparenter Weise für gemeinnützige Zwecke verwendet werden;
- Ein Teil der Bruttospielerträge der Spielbanken wird zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.
Das BGS erlaubt neu die bisher verbotene Durchführung von Online-Spielbankenspielen. Die konzessionierten Spielbanken können um eine Erweiterung ihrer Konzession ersuchen.
Verordnungen
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Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung)
(VGS, SR 935.511)
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Verordnung des EJPD über Spielbanken (Spielbankenverordnung)
(SPBV-EJPD, SR 935.511.1)
Weitere Gesetze und Verordnungen
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Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz)
(GwG, SR 955.0)
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Verordnung vom 11. November 2015 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung)
(GwV, SR 955.01)
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Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung ESBK)
(GwV-ESBK, SR 955.021)
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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0)
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Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR, SR 313.0)
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Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021)
Materialien
Links
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Bundesamt für Justiz: Geldspielgesetz
(Abgeschlossenes Rechtsetzungsprojekt)
Letzte Änderung 21.08.2018