Entscheide

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  • BGE 138 IV 106

    Organisieren oder gewerbsmässiges Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG).
    Der Betrieb eines Spielautomaten ausserhalb einer konzessionierten Spielbank kann diesen Straftatbestand nur erfüllen, wenn der Automat durch Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission als Glücksspielautomat qualifiziert worden ist und allfällige Rechtsmittel gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung haben. Fehlt eine Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission, kann es nicht die Aufgabe des Strafrichters sein, vorfrageweise darüber zu entscheiden, ob das Gerät als Glücksspielautomat zu qualifizieren ist (E. 5.3.2).

  • BGE 136 II 291

    Pokerturniere der Variante "Texas Hold’em" sind Glücksspiele.

  • 81.07-046/01 (PDF, 49 kB, 21.06.2010)

    Strafbescheid der ESBK vom 06.12.2007. Setzen von Hypertextlinks in der Schweiz, die auf Webseiten mit illegalem Glücksspiel führen, ist eine verbotene Organisationshandlung gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG.

  • 09.11.2007 6B 153/2007

    Entscheid des Bundesgerichts vom 09.11.2007. Wird ein Geldspielautomat in einem Bundesgerichtsentscheid als Glückspielautomat qualifiziert, erübrigt sich eine technische Analyse zur Feststellung, ob gewerbsmässige Organisation oder Betrieb eines gleichartigen Automaten ausserhalb einer Spielbank vorliegt.

  • BGE 133 IV 112

    Entscheid des Bundesgerichts vom 23.03.2007. Die Strafverfügung (Art. 70 VStrR) gilt verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil; Hemmung der Verjährung.

  • 07.12.2006 1P.679/2006

    Entscheid des Bundesgerichts vom 07.12.2006. Geldspielautomaten, Ablehnung eines Beweisantrages auf Berücksichtigung eines Gutachtens.

  • BV.2005.30

    Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 09.12.2005. Abweisung Beschwerde gegen Beschlagnahme durch ESBK in einem Fall von "poker cash game".

  • 12.02.2004 8G.16/2004

    Entscheid des Bundesgerichts vom 12.02.2004. Beschlagnahme von Bargeld als mutmassliche Spieleinsätze und Spielgewinne.

  • 18.01.2016 (2C_386/2014, 2C_394/2014)

    Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 18. Januar 2016, in welchem es um die Frage der Zuständigkeit für die Aufhebung einer Spielsperre ging, entschieden, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Demnach sind Streitigkeiten aus dem Spielervertrag vom Zivilgericht zu entscheiden.

  • 27.05.2014 (2C_776/2013)

    Bundesgerichtsentscheid vom 27. Mai 2014 betreffend Verwaltungssanktion (Art. 51 SBG); Verletzung der Sozialkonzeptvorschriften

    Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanzen, wonach die Spielbank ihre Sorgfaltspflicht verletzte, weil sie einen Automaten-Spieler trotz Hinweisen auf seine überhöhten Einsätze während drei Jahren nicht gesperrt hatte. Die Spielbank wusste aufgrund der Daten, die sie nach dem Geldwäschereigesetz zu erheben hat, um die häufige Anwesenheit des Mannes und um die hohen Auszahlungsbeträge; in den Jahren 2005 bis 2008 waren dem Betroffenen an Spielautomaten 24,5 Millionen Franken ausbezahlt worden, was höhere Einsätze voraussetzt. Diese Informationen konnte und musste sie für die Einschätzung des Spielverhaltens des Betroffenen verwenden.
    Zudem hat das Bundesgericht die Höhe der Sanktion auf 1 497 645 Millionen Franken gesenkt, da es eine andere Methode bei der Berücksichtigung der Spielbankenabgabe angewendet hat.

  • 18.05.2011 2C 949/2010

    Bundesgerichtsentscheid vom 18. Mai 2011 betreffend Verwaltungssanktion (Art. 51 SBG); Verletzung der Sozialkonzeptvorschriften

    Die Spielbank muss jene Personen vom Spielbetrieb aussperren, von denen sie annimmt, dass sie Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen. Die Verwendung der in der Spielbank verfügbaren Daten, inklusive der im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei gesammelten Daten, ist zulässig zur Erfüllung der Sozialkonzeptvorschriften. Bei monatlichen Spieleinsätzen von gegen 100'000 Franken muss die Spielbank Nachfragen nach der Herkunft des eingesetzten Geldes stellen sowie die Dokumente erhalten, die die Herkunft des Geldes bestätigen. Hat die Spielbank die notwendigen Schritte nicht unternommen, handelt es sich um einen Verstoss gegen das Spielbankengesetz.

  • 28.07.2008 2C 61/2008

    Bundesgerichtsentscheid vom 28.07.2008 betr. Spielangebotsänderung

    Nicht einzugehen ist auf die Rüge, die im Konzessionsentscheid des Bundesrats enthaltene Auflage greife in verfassungs- bzw. gesetzwidriger Weise in ihre Wirtschaftsfreiheit ein (Art. 27 BV). Die privatwirtschaftliche Tätigkeit im Spielbankenbereich erfolgt in einem System, das der Wirtschaftsfreiheit entzogen ist. Die Bestimmung, wonach der Hauptaktionär einer Spielbank nicht gleichzeitig Lieferant von Spielapparaten sein darf, ist rechtens.

  • 20.06.2008 2C 177/2008

    Bundesgerichtsentscheid vom 20.06.2008 betreffend Verwaltungssanktion im Sinne von Art. 51 SBG; ungenügende Überwachung des Geldflusses

    Ein Verstoss gegen die Konzession besteht im Sinne dieser Bestimmung auch im Falle der Nichteinhaltung einer gesetzlichen Pflicht, wenn die Konzessionsurkunde der Konzessionärin wie vorliegend ausdrücklich vorschreibt, sich an sämtliche gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Das Bestehen eines logischerweise nicht quantifizierbaren Vorteils für die Spielbank ist schon allein deshalb zu bejahen, weil die fehlende Strenge in den Kontrollverfahren unter anderem einer allfälligen Steuerhinterziehung hätte Vorschub leisten können. Diese Möglichkeit muss sich im Übrigen nicht bewahrheiten.

  • 23.11.2006 (PDF, 54 kB, 21.06.2010)

    Sanktionsverfügung der ESBK vom 23.11.2006 betreffend verschiedene Verstösse gegen rechtliche Bestimmungen

    Art, Anzahl und Häufigkeit der einzelnen Verstösse veranlassen die ESBK zur Feststellung, dass das Casino intern nicht effizient organisiert ist. Das Casino hat wiederholt fahrlässig gehandelt und ist offensichtlich ausserstande Ziel und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen zu erkennen. Das zeugt von unprofessionellem Verhalten. Entsprechend drängt sich der Schluss auf, dass das Casino weder eine einwandfreie Geschäftstätigkeit noch einen ordnungsgemässen und verantwortungsbewussten Spielbetrieb gewährleisten kann. Damit verstösst es gegen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a SBG und Ziffer 1.1 der Konzessionsurkunde.

  • 02.11.2009 B-439/2009

    Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2009 betreffend Sanktion nach Verstoss gegen die rechtlichen Bestimmungen im Bereich Sozialkonzept und andere

    Die ESBK hat zunächst festgestellt, dass eine freiwillige Spielsperre gegen eine Spielerin erst mit zweijähriger Verzögerung ins System C-Key eingetragen worden war. Ermittlungen haben ergeben, dass das Casino in drei weiteren Fällen Spielsperren fehlerhaft eingetragen hatte, namentlich wurde ein falsches Geburtsdatum angegeben sowie Name und Geburtsort verwechselt. Desgleichen wurden vier weitere Spielsperren nicht fristgerecht ins System C-Key eingetragen, da von der Verhängung bis zum Eintrag über ein Jahr verstrichen ist. Diese Fehler und grossen Verzögerungen bei den Registereinträgen, die andere Spielbanken über die von der Beschwerdeführerin verhängten Spielsperren informieren sollen, sind Verstösse gegen die Artikel 22 Absatz 5 SBG und 41 Absatz 5 SBV, da sie den erwähnten Massnahmen jegliche Wirkung entziehen.

  • 2C_322/2012

    Die von der Spielbank bei Tischspielen erhobenen Kommissionen sind Bestandteil des Bruttospielertrages.

  • 09.04.2010 2C 346/2009

    Bundesgerichtsentscheid vom 09.04.2010 betreffend Spielbankenabgabe
    Reduktion des Abgabesatzes bei Verwendung der Erträge im öffentlichen Interesse (Art. 42 Abs. 1 SBG): Es besteht keine Pflicht, sämtliche Zahlungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften für die Abgabereduktion zu berücksichtigen. Mit den Bestimmungen in Ziff. 3.5 der Konzession hat sich der Bundesrat sowohl an die gesetzlichen Vorgaben als auch an Art. 106 Abs. 3 BV gehalten und die Voraussetzungen für die Abgabeermässigung in zulässiger Weise präzisiert.

  • BGE 136 II 149

    Bundesgerichtsentscheid vom 01.10.2009 betreffend Steuerveranlagung 2007 / Checkbetrug
    Ein Spieler hat an der Kasse einer Spielbank mittels (Check-)betrug Spieljetons erlangt. Die betrogene Spielbank ist nicht allen Sorgfaltspflichten nachgekommen. Die daraufhin verspielten Jetons gehören zum steuerlich relevanten Bruttospielertrag.

  • BGE 131 II 562

    Bundesgerichtsentscheid vom 20. 9. 2005: Umrechnung des Bruttospielertrages auf zwölf Monate zur Satzbestimmung.

  • 13.10.2015 B-4490/2015

    Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom 13. Oktober 2015 betreffend Qualifikation der automatisierten Spiele auf der Spielplattform Till Casino.

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) hatte bereits mit Urteil vom 16. März 2015 entschieden, dass es sich bei den Spielen der Spielplattform Till Casino um Glücksspiele im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 SBG handelt. Nun hat das BVG am 13. Oktober 2015 auch entschieden, dass die Laptops, auf welchen die Till Casinos Spiele angeboten wurden, als Glücksspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 SBG zu qualifizieren sind, da sie über technische und elektronische Einrichtungen verfügten, die den Zugriff auf die Spielplattform und das Ändern des Spielkreditstandes ermöglichten, was sie klar von handelsüblichen Computern unterscheide.

  • BGE 137 II 222

    Entscheid des Bundesgerichtes vom 18. Januar 2011. Geldspielautomaten vom Typ "Tactilo" unterstehen nicht dem Spielbankengesetz.

  • 19.11.2007 2C 442/2007

    Entscheid des Bundesgerichts vom 19.11.2007.TropicalShop: Unterstellung unter das SBG; Glücksspielautomat.

  • 13.11.2007 2C 312/2007

    Entscheid des Bundesgerichts vom 13.11.2007. Magic Games: Glücksspielautomat; Abgrenzung SBG/LG.

  • BGE 131 II 680

    Entscheid des Bundesgerichts vom 17.10.2005. Hot Time: Geschicklichkeitsgeldspielautomat.

  • 27.02.2002 2A.494/2001

    Entscheid des Bundesgerichts vom 27.02.2002. Star Ball: Glücksspielautomat.

  • 13.08.2001 1P.332/2001

    Entscheid des Bundesgerichts vom 13.08.2001. Super Cherry 600 und andere Punktespielautomaten; Glücksspielautomaten.

  • 07.07.2000 1A.22/2000

    Entscheid des Bundesgerichts vom 07.07.2000. Super Cherry 600 und andere Punktespielautomaten; Geldspielautomaten nach SBG.

  • B-86/2020

    Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom 5. Januar 2021 betreffend Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten

    Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Einspracheentscheid der ESBK, wonach Fernmeldedienstanbieterinnen verpflichtet sind, den Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, die in der Schweiz nicht bewilligt sind.

    Der geltend gemachte Eröffnungsmangel erfüllt die Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung wegen mangelhafter Zustellung nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die ESBK für die Eröffnung der Allgemeinverfügung gegenüber den Fernmeldedienstanbieterinnen die amtliche Publikation im Bundesblatt gewählt hat (E. 4).

    Die DNS-Zugangssperren erweisen sich als verhältnismässig. Sie sind geeignet, einen Teil der Nutzerinnen und Nutzer von einem unzulässigen Angebot fernzuhalten bzw. zu einem rechtmässigen Angebot hinzuführen. Zudem sind sie mangels gleich wirksamer Alternativen erforderlich und auch zumutbar. Der Gesetzgeber hat im Wissen, dass die Zugangssperren relativ einfach umgangen werden können mit grossem Mehr dem neuen Geldspielgesetz zugestimmt. Das Instrument der Zugangssperren erfüllt die Wirkung im Hinblick auf den angestrebten Zweck, nämlich das Hinführen der Nutzerinnen und Nutzer zu legalen Angeboten sowie die Sicherstellung, dass ein möglichst grosser Teil der Gewinne dem schweizerischen Gemeinwesen zugutekommt und nicht den Anbieterinnen im Ausland. Die Zugangssperren liegen zudem im öffentlichen Interesse, da unter anderem bezweckt wird, die Gesellschaft von Gefahren zu schützen, die mit Geldspielen verbunden sind. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die ESBK habe das rechtliche Gehör verletzt, stösst ins Leere (E. 5).

    Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist (E. 6).

    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 7).

Letzte Änderung 28.06.2022

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