Ausländerinnen und Ausländer sollen die Niederlassungsbewilligung generell nur noch erhalten, wenn sie integriert sind. Dies gilt auch für Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizer Bürgern sowie von Niedergelassenen und von Personen aus EU- und EFTA-Staaten. Nach geltendem Recht haben Ausländerinnen und Ausländer auch bei guter Integration nach zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz keinen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungsbewilligung. Das ändert sich mit der Revision: Migranten, die zehn Jahre lang hier gelebt haben, sollen künftig einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung geltend machen können, sofern sie integriert sind. Damit will der Bundesrat einen Anreiz schaffen für eine möglichst rasche Integration.
Den Kantonen wird es weiterhin möglich sein, gut integrierten Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach fünf Jahren vorzeitig zu erteilen. Angehörige von Personen aus Drittstaaten (ausserhalb EU/EFTA), die im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreisen wollen, müssen die Landessprache am Wohnort beherrschen oder bereit sein, sie zu erlernen, indem sie an einem Sprachförderkurs teilnehmen.
Integrationsdefizite konsequent angehen
Das Gesetz legt die Integrationskriterien fest, die nötig sind, damit eine ausländerrechtliche Bewilligung erteilt oder verlängert wird: Ausländerinnen und Ausländer müssen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektieren, eine Landessprache sprechen sowie bereit sein, am Wirtschaftsleben teilzunehmen oder sich zu bilden. Wenn sich bei einer ausländischen Person oder Familie Integrationsdefizite abzeichnen, sollen die zuständigen Behörden gezielt Integrationsvereinbarungen abschliessen. Damit sie diesen Auftrag wahrnehmen können, werden die heute im Ausländergesetz bestehenden Meldepflichten ausgebaut. Künftig sind grundsätzlich alle Behörden dazu gehalten, Entscheide, die auf einen ungünstigen Verlauf des Integrationsprozesses hindeuten, den kantonalen Migrationsbehörden zu melden. Werden Integrationsvereinbarungen nicht eingehalten, so müssen die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer damit rechnen, dass ihnen die Aufenthaltsbewilligung entzogen wird.
Sprache als Schlüssel zu einer erfolgreichen Integration
Ab 2014 werden in allen Kantonen Integrationsprogramme umgesetzt, welche Bund und Kantone gemeinsam finanzieren. Diese sehen Massnahmen in den Bereichen Information und Beratung, Bildung und Arbeit sowie Verständigung und gesellschaftliche Integration vor. Die Integrationspolitik des Bundes setzt dabei weiterhin auf den bereits bewährten Regelstrukturansatz: Integration soll primär in der Ausbildung, im Beruf und im Quartier erfolgen. Die Vorlage enthält daher auch die gezielte Anpassung des Berufsbildungs-, des Arbeitslosenversicherungs-, des Invalidenversicherungs- und des Raumplanungsgesetzes. Wo entsprechende Angebote fehlen oder nicht ausreichen, werden Lücken durch Programme und Projekte geschlossen, welche spezifisch die Integration fördern. Das Beherrschen einer Landessprache ist dabei eine zentrale Voraussetzung für die Integration. In diesem Zusammenhang wurde ein Rahmenkonzept für die Sprachförderung entwickelt, das gemeinsame Standards in den Bereichen der Lernziele, der Lerninhalte sowie der Beurteilung von Sprachkompetenzen festlegt (Sprachförderungskonzept fide).
Um die gesellschaftliche Bedeutung der Integration zu unterstreichen, soll das geltende Ausländergesetz zudem in "Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration" (AIG) umbenannt werden.
Letzte Änderung 08.03.2013
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