Der Bundesrat hält an seinem Entscheid fest, zunächst keine neuen Stellen für die Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes zu schaffen. Die Auswirkungen des Gesetzes lassen sich nicht präzise abschätzen, da die Zahl der zu erwartenden Zugangsgesuche nicht voraussehbar ist. Der anfallende Arbeitsaufwand könnte allenfalls später die Schaffung zusätzlicher Stellen erfordern. Zunächst sollen aber die Erfahrungen in der Praxis abgewartet werden. Dies gilt auch für den Eidg. Datenschutzbeauftragten, der mit dem Öffentlichkeitsgesetz neue Aufgaben erhält.
Keine weiteren Ausnahmen
Der Bundesrat lehnt es zudem ab, auf Verordnungsstufe weitere Organisationen vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes auszunehmen. Die Begehren dieser Organisationen (z.B. ehemalige Regiebetriebe des Bundes) wurden bereits während der parlamentarischen Beratungen abgelehnt. Für den Bundesrat liegen keine neuen Argumente vor, die ein Abweichen vom Beschluss des Parlamentes rechtfertigen. Angesichts der bereits weit fortgeschrittenen Vorbereitungsarbeiten in den einzelnen Verwaltungseinheiten sieht der Bundesrat vor, das Öffentlichkeitsgesetz auf den 1. Juli 2006 in Kraft zu setzen.
Letzte Änderung 29.03.2006