Konsumentenschutz (Elektronischer Geschäftsverkehr)

Teilrevisionen des Obligationenrechts und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Worum geht es?

Natürliche Personen, die ein privates Anliegen verfolgen (Konsumenten), haben nicht die gleiche Verhandlungsmacht wie der professionellen Anbieter. Sie setzen sich der Gefahr aus, nachteilige Verträge zu schliessen, sei es wegen der Komplexität gewisser Geschäfte, sei es wegen besonderer oder gar missbräuchlicher Vermarktungsmethoden des Anbieters. Bereits im geltenden Lauterkeits- und Obligationenrecht gibt es daher gewisse Regeln, die auf den besseren Schutz des Konsumenten zielen. Sie erfassen (wo es der Gesetzgeber für nötig erachtet hat) die verschiedenen Etappen in der Konsumenten-Anbieter-Beziehung (unlautere Werbung, aggressive Verkaufsmethoden; Haustürgeschäfte, Konsumkredit oder Produktehaftung).

Die Entwicklung der Telekommunikation (vor allem im Bereich des Internets, aber auch beim Fernsehen und der Telefonie) führen zu neuen Formen der Vermarktung und verändern den Prozess des Abschlusses und der Erfüllung von Verträgen. Verträge, bei denen sich die Vertragsparteien nie physisch begegnen, und bei denen die Vertragsparteien grenzüberschreitend Güter und Dienstleistungen erwerben, werden immer häufiger. Auch wenn diese Entwicklung im Grundsatz positiv zu würdigen ist, beinhaltet sie für den Konsumenten doch gewisse Risiken. Vor diesem Hintergrund muss auch das geltende Recht, soweit es sich zur Konsumenten-Anbieter-Beziehung äussert, überprüft und - soweit nötig - angepasst werden.

Was ist bisher geschehen?

  • Am 17. Januar 2001 ermächtigt der Bundesrat das EJPD, ein Vernehmlassungsverfahren betreffend ein Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr durchzuführen (Medienmitteilung).
  • Am 9. Dezember 2002 nimmt der Bundesrat vom Vernehmlassungsergebnis Kenntnis und beauftragt das EJPD mit der Ausarbeitung einer Botschaft (Medienmitteilung).
  • Am 9. November 2005 beschliesst der Bundesrat, auf eine Gesetzesrevision zu verzichten. Er erachtet einen Ausbau des Konsumentenschutzes nicht als notwendig (Medienmitteilung).

Dokumentation

Medienmitteilungen

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Letzte Änderung 15.11.2005

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