Überstellung verurteilter Personen


1. Begriff

Das Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen ermöglicht es Personen, die ausserhalb ihres Heimatstaates zu einer freiheitsentziehenden Sanktion (Strafe oder Massnahme) verurteilt worden sind, unter gewissen Voraussetzungen für die Verbüssung der Sanktion in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Dadurch soll ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert werden. Das Übereinkommen begründet allerdings keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einem Überstellungsersuchen zuzustimmen. Bisher haben neben den Mitgliedstaaten des Europarates auch rund 20 aussereuropäische Staaten das Übereinkommen ratifiziert.

Die Schweiz ist im Jahr 1988 dem Überstellungsübereinkommen und im Jahr 2004 dem Zusatzprotokoll beigetreten. Sie hat zudem bilaterale Überstellungsverträge mit Kosovo, Kuba, Marokko, Paraguay, Peru und Thailand sowie eine Gegenrechtsvereinbarung mit Barbados abgeschlossen.

2. Voraussetzungen für die Überstellung

Eine Überstellung setzt namentlich voraus:

  • Das Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar.
  • Beim Eingang des Überstellungsersuchens sind noch mindestens sechs Monate der Strafe zu verbüssen.
  • Die Straftat ist nicht nur im Urteilsstaat (Staat, wo das Urteil ausgesprochen wurde und sich die verurteilte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet), sondern auch im Vollstreckungsstaat (Heimatstaat der verurteilten Person, wohin diese zur weiteren Verbüssung ihrer Strafe überstellt werden soll) strafbar.
  • Die zuständigen Behörden des Urteils- und Vollstreckungsstaates sowie die verurteilte Person sind mit der Überstellung einverstanden.
  • Die verurteilte Person besitzt das Bürgerrecht des Vollstreckungsstaates; hat sie eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist das Überstellungsübereinkommen nicht anwendbar. Von diesem Grundsatz weichen gewisse Staaten (z. B. Niederlande) ab, die unter gewissen Voraussetzungen auch verurteilte Personen ohne Bürgerrecht übernehmen.

3. Wirkungen der Überstellung

Um die Höhe der Strafe festzulegen, welche die verurteilte Person nach der Überstellung noch verbüssen muss, sieht das Übereinkommen zwei mögliche Verfahren vor: die Fortsetzung des Vollzugs oder die Umwandlung des ursprünglichen Urteils in ein Urteil des Vollstreckungsstaates.

Die Schweiz hat sich für die Fortsetzung des Vollzugs entschieden. Die ausländische Sanktion wird grundsätzlich unverändert übernommen. Die in der Schweiz nach der Überstellung zu verbüssende Reststrafe entspricht somit jener, die auch im Urteilsstaat noch zu verbüssen wäre. Ist jedoch die im Urteilsstaat verhängte Sanktion nicht mit dem schweizerischen Recht vereinbar, wird die Sanktion an die für eine derartige Tat nach schweizerischem Recht vorgesehene Höchststrafe angepasst. Nach der Überstellung richtet sich der Vollzug der Sanktion nach schweizerischem Recht (z. B. Voraussetzungen für eine vorzeitige bedingte Entlassung).

4. Ablauf des Überstellungsverfahrens

  • Die verurteilte Person teilt ihren Wunsch nach Überstellung den zuständigen Behörden des Urteils- oder des Vollstreckungsstaates mit.
  • Der Urteils- und Vollstreckungsstaat tauschen die erforderlichen Unterlagen (Personalien, Urteil, Informationen über den bisherigen Strafvollzug im Urteilsstaat und zum allfälligen weiteren Strafvollzug im Vollstreckungsstaat) aus.
  • Aufgrund dieser Informationen entscheiden die Behörden beider Staaten über das Überstellungsersuchen. In der Schweiz ist für den Überstellungsentscheid das Bundesamt für Justiz BJ (Fachbereich Auslieferung) in Zusammenarbeit mit den verantwortlichen kantonalen Behörden zuständig. Im Falle einer Überstellung an die Schweiz erlässt das zuständige kantonale Gericht einen Exequaturentscheid. Dabei prüft es, ob das ausländische Urteil nach Schweizer Recht vollstreckt werden kann und ob die Ausland festgelegte Strafdauer allenfalls auf die im Schweizer Recht vorgesehene Höchststrafe zu reduzieren ist. Gegen diesen Entscheid steht der verurteilten Person ein Rechtsmittel offen. Das Übereinkommen verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, einem Überstellungsersuchen zuzustimmen. Es sieht auch keine Beschwerdemöglichkeit der verurteilten Person gegen eine Ablehnung der Überstellung vor.
  • Haben beide Staaten der Überstellung zugestimmt und wird die Überstellung dadurch vollstreckbar, sprechen die beiden Staaten die Vollzugsmodalitäten ab (Datum und Ort der Übergabe).

Das Überstellungsverfahren erfordert oft aufwändige Abklärungen und dauert entsprechend lange. Erfahrungsgemäss ist mit einer Verfahrensdauer von deutlich mehr als sechs Monaten zu rechnen.

5. Überstellung ohne Zustimmung der verurteilten Person

Im Interesse einer weiter gehenden internationalen Zusammenarbeit sieht das Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen vor, dass auch ohne oder gegen den Willen einer verurteilten Person in zwei Fällen die Strafe im Heimatstaat vollstreckt werden kann.

  • Wenn gegen die verurteilte Person im Urteilsstaat eine rechtskräftige Aus- oder Wegweisungsverfügung vorliegt, kann sie in ihren Heimatstaat zum Vollzug einer Reststrafe überstellt werden.
  • Wenn die verurteilte Person aus dem Urteilsstaat in ihren Heimatstaat flieht und sich so der Strafverbüssung zu entziehen versucht, kann der Heimatstaat stellvertretend die Strafe vollstrecken (siehe auch Fact Sheet "Stellvertretende Strafvollstreckung").

Auch das Zusatzprotokoll begründet keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einem Überstellungsersuchen zuzustimmen.

6. Ablauf des Überstellungsverfahrens (gemäss Zusatzprotokoll)

Überstelllung von der Schweiz ans Ausland

  • Die kantonale Strafvollzugsbehörde beantragt beim BJ, das Überstellungsverfahren einzuleiten. Sie legt dem Antrag namentlich eine Kopie des vollstreckbaren Urteils sowie der rechtskräftigen Aus- oder Wegweisungsverfügung bei.
  • Der Antrag erfolgt, nachdem der verurteilten Person das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Sie muss namentlich die Gelegenheit erhalten, sich zum Überstellungsantrag der kantonalen Strafvollzugsbehörde zu äussern.
  • Das BJ prüft, ob der kantonale Antrag vollständig und zulässig ist, und trifft allenfalls weitere Abklärungen, falls erforderlich auch im Heimatstaat der verurteilten Person.
  • Das BJ verfügt, dass der Heimatstaat um Übernahme der weiteren Strafvollstreckung ersucht und dass im Falle einer Zustimmung die verurteilte Person ihrem Heimatstaat übergeben wird. Gegen diesen Entscheid kann die verurteilte Person innert 30 Tagen eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen. Den Entscheid des Bundesstrafgerichts können sowohl die verurteilte Person als auch das BJ beim Bundesgericht anfechten. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung auf die Stellung des Überstellungsersuchens.
  • Das BJ übermittelt das Überstellungsersuchen an den Heimatstaat. Es ersucht insbesondere um eine verbindliche Stellungnahme, ob die weitere Strafvollstreckung übernommen wird. Ersucht wird zudem um Angaben über die Höhe der Strafe, die nach der Überstellung zu verbüssen bleibt, sowie über die Modalitäten des weiteren Strafvollzugs (insbesondere über den Zeitpunkt der bedingten Entlassung).
  • Das BJ prüft die Stellungnahme des Heimatstaates und fragt die kantonale Strafvoll-zugsbehörde an, ob sie weiterhin die Überstellung befürwortet. Gegebenenfalls wird der Vollzug der Überstellung eingeleitet. Die schweizerischen Behörden behalten sich vor, nach Erhalt der Stellungnahme auf eine Überstellung zu verzichten (insbesondere falls das Strafmass nach einer allfälligen Umwandlung oder Anpassung der Strafe zu gering sein sollte).

Überstellung vom Ausland an die Schweiz

  • Die ausländische Behörde übermittelt das Überstellungsersuchen an das BJ.
  • Das BJ prüft, ob das Ersuchen vollständig und zulässig ist. Gegebenenfalls leitet es das Ersuchen an die zuständige kantonale Strafvollzugsbehörde zur Stellungnahme weiter.
  • Gestützt auf die kantonale Stellungnahme entscheidet das BJ über die Annahme oder Ablehnung des ausländischen Ersuchens.
  • Im Falle einer Annahme des Ersuchens beantragt das BJ, das Exequaturverfahren einzuleiten: Das kantonale Gericht muss abklären, ob das ausländische Urteil in der Schweiz vollstreckt werden kann und allenfalls das Strafmass an die nach Schweizer Recht vorgesehene Höchststrafe anpassen. Der Entscheid des Gerichts kann bei der kantonalen Rekursinstanz angefochten werden.
  • Wird die Überstellung der verurteilten Person an die Schweiz befürwortet, übermitteln die kantonalen Behörden die entsprechenden Dokumente an das BJ (einschliesslich Vollstreckbarerklärung des Gerichts).
  • Das BJ informiert die ausländische Behörde über das definitive Einverständnis der schweizerischen Behörden. Sobald die ausländische Behörde ihr Einverständis zur Überstellung mitgeteilt hat, wird der Vollzug eingeleitet.

Ein Überstellungsverfahren gegen den Willen der verurteilten Person dauert in der Regel mindestens ein Jahr. Eine Überstellung nach Zusatzprotokoll kann deshalb nur im Falle einer längeren Freiheitsstrafe (in der Regel mindestens zwei Jahre) in Betracht gezogen werden.

 

 

Letzte Änderung 31.01.2023

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