Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in der Schweiz
Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft muss auf dem Zivilstandsamt erfolgen. Zuerst ist jedoch das Vorverfahren zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zu durchlaufen. Zuständig für die Durchführung des Vorverfahrens ist das Zivilstandsamt am schweizerischen Wohnsitz einer der Partnerinnen oder eines der Partner. Wohnen beide Partnerinnen oder Partner im Ausland und besitzt eine bzw. einer von ihnen das Schweizer Bürgerrecht, können sie das Gesuch um Durchführung des Vorverfahrens auch durch Vermittlung der zuständigen Schweizer Vertretung einreichen. Zuständig für die Durchführung des Vorverfahrens ist diesfalls das Zivilstandsamt, welches die Begründung der eingetragenen Partnerschaft vornehmen soll. Ausländische Partnerinnen und Partner, welche ihren Wohnsitz im Ausland haben, können in der Schweiz keine eingetragene Partnerschaft begründen.
Die Partnerinnen und Partner müssen vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bzw. auf der Schweizer Vertretung im Ausland persönlich erklären, dass sie sämtliche Voraussetzungen zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfüllen.
Um eine eingetragene Partnerschaft in der Schweiz begründen zu können, müssen die Partnerinnen und Partner das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Im Weiteren dürfen sie nicht in einem engen Verwandtschaftsverhältnis zueinander stehen. Insbesondere ist die eingetragene Partnerschaft zwischen zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern verboten. Personen, die unter Vormundschaft stehen, bedürfen zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Wer bereits verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, kann keine eingetragene Partnerschaft begründen. Jede Person, die eine eingetragene Partnerschaft begründen will, hat deshalb nachzuweisen, dass die frühere Ehe oder die frühere eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für ungültig erklärt worden ist.
Für weitergehende Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Zivilstandsamt bzw. an die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland.
Schweizerische Partnerinnen und Partner
Bereits im Personenstandsregister ("Infostar") beurkundete Personenstandsdaten müssen nicht mit Dokumenten nachgewiesen werden. Bitte erkundigen Sie sich in Bezug auf das Vorverfahren zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft direkt beim zuständigen Zivilstandsamt bzw. bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland.
Eine Person, die noch nicht im Personenstandsregister erfasst ist, muss im Hinblick auf das Vorverfahren zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft zuerst rückerfasst werden. Die Partnerinnen und Partner müssen zudem einen Wohnsitznachweis und einen Identitätsausweis beibringen.
Bei den beizubringenden Dokumenten sollte es sich grundsätzlich um Originale handeln, die nicht älter als sechs Monate sind.
Ausländische Partnerinnen und Partner
Bereits im Personenstandsregister ("Infostar") beurkundete Personenstandsdaten müssen nicht mit Dokumenten nachgewiesen werden. Bitte erkundigen Sie sich in Bezug auf das Vorverfahren zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft direkt beim zuständigen Zivilstandsamt bzw. bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland.
Sofern die Personenstandsdaten der betroffenen Person im Personenstandsregister nicht abrufbar sind, hat diese alle zu ihrer Aufnahme ins Personenstandsregister notwendigen Dokumente beizubringen. Zu diesem Zweck hat sie Dokumente betreffend Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand und Staatsangehörigkeit beizubringen. Das für die Durchführung des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft zuständige Zivilstandsamt bzw. die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland informieren Sie über die entsprechend aus Ihrem Heimatstaat beizubringenden Dokumente.
Die ausländischen Partnerinnen und Partner haben zudem einen Wohnsitznachweis und einen Identitätsausweis vorzulegen.
Bei den beizubringenden Dokumenten sollte es sich grundsätzlich um Originale handeln, die nicht älter als sechs Monate sind. Die ausländischen Dokumente müssen in der Regel beglaubigt und, sofern sie nicht in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) abgefasst sind, übersetzt werden. Die Schweizer Vertretung im Staat, welcher diese Dokumente ausstellt, informiert Sie diesbezüglich.
Zum Teil wird für die Einreise in die Schweiz zum Zwecke der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft in Visum benötigt. Das Visumsgesuch kann bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland eingereicht werden, welche es via das Bundesamt für Migration BFM an die zuständige kantonale Migrationsbehörde weiterleitet.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an diese Behörden.
Die Liste mit den vollständigen Adressen der Zivilstandsämter wird regelmässig aktualisiert. Sie finden sie rechts in der Rubrik 'Adressen'.
Die Kosten hängen vom Arbeitsaufwand des Zivilstandsamtes ab. Das Zivilstandsamt informiert Sie hinsichtlich der anfallenden Kosten, welche sich auf die Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV, SR 172.042.110) stützen.
Die Zivilstandsänderung einer Person infolge der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ist namentlich den Behörden, dem Arbeitgeber, der Steuerverwaltung, und den Versicherungen zu melden. Im Übrigen ist der Zivilstand im Zusammenhang mit dem Abschluss bestimmter Verträge anzugeben.
Erneuern lassen müssen die Partnerinnen und Partner insbesondere ihren Heimatschein, sofern er bei der Einwohnerkontrolle hinterlegt ist.
Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft hat in der Regel keine Auswirkungen auf die Namen der betroffenen Partnerinnen oder Partner. Somit müssen die Ausweisdokumente (Pass, Identitätskarte, Führerausweis etc.) nicht erneuert werden. Die Partnerinnen und Partner haben hingegen die Möglichkeit, einen Partnerschaftsnamen in ihrem Pass eintragen zu lassen. Siehe dazu auch Frage 2.12 (Welchen Namen werde ich nach der Begründung meiner eingetragenen Partnerschaft führen?).
Die in der Schweiz erfolgte Begründung einer eingetragenen Partnerschaft wird von den schweizerischen Zivilstandsbehörden nicht an ausländische Behörden gemeldet. Die ausländische Partnerin bzw. der ausländische Partner muss die in der Schweiz eingetragene Partnerschaft den Behörden ihres bzw. seines Heimatstaates deshalb grundsätzlich selber melden. Sie oder er hat sich diesbezüglich an die zuständige ausländische Vertretung in der Schweiz wenden.
Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare im Ausland
Bitte wenden Sie sich direkt an die zuständigen ausländischen Behörden (Zivilstandsamt, Gemeindeverwaltung etc.) am Ort, wo die Begründung der eingetragenen Partnerschaft stattfinden soll, oder an die ausländische Vertretung des entsprechenden Staates in der Schweiz. Einzig diese ausländischen Behörden können Sie verbindlich informieren.
Eine im Ausland gültig eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft wird in der Schweiz anerkannt, es sei denn, sie verstosse offensichtlich gegen unseren Ordre public oder sie sei missbräuchlich. Eine im Ausland zwischen Personen gleichen Geschlechts geschlossene Ehe wird in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt.
Die im Ausland eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft bzw. die im Ausland geschlossene, gleichgeschlechtliche Ehe wird den schweizerischen Behörden von den ausländischen Zivilstandsbehörden nicht gemeldet.
Schweizerische Staatsangehörige sowie Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, deren Personenstandsdaten im Personenstandsregister abrufbar sind, melden ihre eingetragene Partnerschaft oder Eheschliessung der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland und reichen dort ihre Partnerschafts- oder Eheurkunde im Original ein. Siehe dazu Frage 2.2 (Welche Dokumente muss ich beibringen?). Die Schweizer Vertretung im Ausland übersetzt und beglaubigt die Dokumente und übermittelt sie anschliessend kostenlos in die Schweiz. Ausnahmsweise kann die Meldung auch bei der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen erfolgen, welche die Dokumente bei Bedarf an die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland zwecks Übersetzung und Beglaubigung schickt (gebührenpflichtig).
Das Anerkennungsverfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen, insbesondere, wenn ausländische Dokumente überprüft werden müssen. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig mit der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen bzw. der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland Kontakt aufzunehmen.
Das Verzeichnis der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Ausland finden Sie rechts in der Rubrik 'Adressen'.
Der Aufenthalt der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners in Schweiz im Rahmen des Familiennachzuges bedarf einer Bewilligung.
Die zuständige kantonale Migrationsbehörde entscheidet über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Gesuch um Familiennachzug kann bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland gestellt werden, welche es via BFM an die zuständige Behörde weiterleitet.
Für Fragen in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz informieren Sie sich bitte direkt bei den entsprechenden Behörden.
Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
Die eingetragene Partnerschaft hat keine Wirkungen auf die Namen der Partnerinnen und Partner. Die ausländische Partnerin oder der ausländische Partner mit Wohnsitz in der Schweiz kann jedoch erklären, ihren oder seinen Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen, sofern sie oder er einen engen Bezug zum Heimatstaat hat.
Um ihre persönliche Verbundenheit zum Ausdruck zu bringen, können die Partnerinnen und Partner im Pass (nicht hingegen in der Identitätskarte) unter den "amtlichen Ergänzungen" einen "Partnerschaftsnamen" eintragen lassen. Dabei wird dem Namen der Passinhaberin oder des Passinhaber ohne Bindestrich der Name der Partnerin oder des Partners angefügt. Dieser "Partnerschaftsname" ist rechtlich ohne Bedeutung. Für weitere Informationen zum Partnerschaftsnamen im Pass informieren Sie sich bitte direkt bei den kantonalen Passstellen.
Die eingetragene Partnerschaft hat keine Wirkungen auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Partnerinnen und Partner.
Leben Sie mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in eingetragener Partnerschaft, können Sie das Schweizer Bürgerrecht im Verfahren der ordentlichen Eingebürgerung erwerben, wobei für Sie ein reduziertes Wohnsitzerfordernis gilt. Mit der Einbürgerung wird die ausländische Partnerin oder der ausländische Partner Bürgerin oder Bürger der gleichen Gemeinde wie die schweizerische Partnerin bzw. der schweizerische Partner.
Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an die für die ordentliche Einbürgerung zuständige kantonale Behörde.
Jede Partnerin und jeder Partner verfügt über das eigene Vermögen und haftet für Schulden mit dem eigenen Vermögen. Diese Regelung entspricht der Gütertrennung im Eherecht. Es steht den Partnerinnen und Partnern jedoch frei, mittels Vermögensvertrag zu vereinbaren, dass die Vermögenswerte im Falle der Auflösung der Partnerschaft beispielsweise nach den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung geteilt werden, wobei es die Pflichtteilsrechte der gesetzlichen Erben zu wahren gilt. Der Vermögensvertrag ist nur gültig, wenn er von einer Notarin oder einem Notar öffentlich beurkundet worden ist.
Die Zivilstandsämter können Ihnen keine Informationen zum Güterrecht erteilen, bitte wenden Sie sich diesbezüglich an eine Notarin oder an einen Notar bzw. an eine Anwältin oder an einen Anwalt.
Rechtliche Grundlagen
-
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
(ZStGV, SR 172.042.110)
Letzte Änderung 27.03.2024