Schwangerschaftsabbruch

Worum geht es?

Der Schwangerschaftsabbruch ist gemäss den neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches straflos, wenn ihn die Frau in den ersten zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode schriftlich verlangt und eine Notlage geltend macht. Der Arzt oder die Ärztin muss mit der Frau ein eingehendes Gespräch führen und sie beraten. Die Frau erhält zudem ein Verzeichnis der Stellen und Vereine, die ihr moralische oder materielle Hilfe anbieten. Diese Fristenregelung hat die über 50 Jahre alten strafrechtlichen Bestimmungen über den Schwangerschaftsabbruch abgelöst.

Was ist bisher geschehen?

  • Am 29. April 1993 reicht Nationalrätin Barbara Haering Binder eine parlamentarische Initiative ein, welche die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs während der ersten Monate der Schwangerschaft (Fristenlösung) anstrebt.
  • Nachdem der Nationalrat der parlamentarischen Initiative am 3. Februar 1995 Folge gegeben hat, erarbeitet die Kommission für Rechtsfragen einen Vorentwurf für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs. Der Vorentwurf sieht vor, dass ein Abbruch in den ersten 14 Wochen der Schwangerschaft grundsätzlich straflos ist.
  • Am 26. August 1998 nimmt der Bundesrat Stellung zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats. Er erachtet eine Revision der Bestimmungen des Strafgesetzbuches als notwendig, unterstützt aber nur Lösungen, die neben dem Selbstbestimmungsrecht der Frau auch einen angemessenen Schutz des ungeborenen Lebens vorsehen (Medienmitteilung).
     
  • Parlamentarische Beratungen (93.434)
     
  • Das Referendum gegen die Änderung vom 23. März 2001 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Schwangerschaftsabbruch) kommt zustande. 

  • Das Initiativkomitee "Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind" reicht am 19. November 1999 die Volksinitiative "für Mutter und Kind - für den Schutz des ungeborenen Kindes und für die Hilfe an seine Mutter in Not" mit 105 001 gültigen Unterschriften bei der Bundeskanzlei ein. Die Volksinitiative will einen Schwangerschaftsabbruch nur zulassen, wenn auf diese Weise eine akute Lebensgefahr für die Mutter abgewendet werden kann.
  • Der Bundesrat verabschiedet am 16. November 2000 die Botschaft zur Volksinitiative (Medienmitteilung). Er beantragt dem Parlament, die Initiative ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen. Er spricht sich erneut dafür aus, bei der Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs neben den Interessen der schwangeren Frau auch den Schutz des werdenden Lebens angemessen zu berücksichtigen.
     
  • Parlamentarische Beratungen (00.089)

Dokumentation

Medienmitteilungen

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Letzte Änderung 07.06.2005

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