Unternehmensnachfolge im Erbrecht: Wirtschaft stärken, Arbeitsplätze sichern

(Letzte Änderung 12.04.2023)

Bern, 10.04.2019 - Der Entwurf zur Revision des Erbrechts, der zurzeit im Parlament beraten wird, will unter anderem die Verfügungsfreiheit des Erblassers erhöhen und damit die erbrechtliche Übertragung der Inhaberschaft an einem Unternehmen erleichtern. Um weitere Stolpersteine zu beseitigen, die im Rahmen des Erbrechts spezifisch für Unternehmerinnen und Unternehmer oder ihre Erbinnen und Erben bestehen, schlägt der Bundesrat nun zusätzliche Massnahmen vor. Diese sollen positive Effekte auf familieninterne Nachfolgeprozesse haben und damit zu einer höheren Stabilität von Unternehmen und zu einer Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. April 2019 die Vernehmlassung zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) eröffnet.

Das Wichtigste in Kürze

• Der Bundesrat will mit zusätzlichen Massnahmen die erbrechtliche Unternehmensnachfolge erleichtern.Der Bundesrat will mit zusätzlichen Massnahmen die erbrechtliche Unternehmensnachfolge erleichtern.
• Unter anderem soll einer Erbin oder einem Erben das gesamte Unternehmen zugewiesen werden können, wenn die Erblasserin oder der Erblasser keine entsprechende Verfügung getroffen hat.
• Damit trägt die Revision zu einer höheren Stabilität von Unternehmen und zu einer Sicherung von Arbeitsplätzen bei.

Der Vorentwurf des Bundesrates enthält vier zentrale Massnahmen, mit welchen die erbrechtliche Unternehmensnachfolge erleichtert werden soll. Erstens schafft er für die Erbinnen und Erben ein Recht auf Integralzuweisung eines Unternehmens im Rahmen der Erbteilung, wenn die Erblasserin oder der Erblasser keine diesbezügliche Verfügung getroffen hat. Die Gerichte könnten also einer Erbin oder einem Erben das gesamte Unternehmen zuweisen, wenn eine Erbin oder ein Erbe dies verlangt. Damit soll insbesondere die Zerstückelung oder Schliessung von Unternehmen verhindert werden.

Zweitens führt er zugunsten der Unternehmensnachfolgerin oder des Unternehmensnachfolgers die Möglichkeit ein, von den anderen Erbinnen und Erben einen Zahlungsaufschub zu erhalten, namentlich um schwerwiegende Liquiditätsprobleme zu vermeiden.

Drittens legt er spezifische Regeln für den Anrechnungswert des Unternehmens fest, indem der Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Übertragung und nicht mehr derjenige zum Zeitpunkt des Erbgangs massgeblich sein soll; dabei unterscheidet der Vorentwurf ausserdem zwischen betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögensteilen. Damit soll dem unternehmerischen Risiko Rechnung getragen werden, das die Unternehmensnachfolgerin oder der Unternehmensnachfolger auf sich nimmt; gleichzeitig werden die anderen Erbinnen und Erben hinsichtlich der Vermögensgegenstände, die sich ohne Weiteres aus dem Unternehmen herauslösen lassen, nicht benachteiligt.

Schliesslich wird viertens ein verstärkter Schutz der pflichtteilsberechtigten Erbinnen und Erben eingeführt, indem ausgeschlossen wird, dass ihnen ihr Pflichtteil gegen ihren Willen in Form von einem Minderheitsanteil an einem Unternehmen zugewiesen werden kann, wenn eine andere Erbin oder ein anderer Erbe die Kontrolle über dieses Unternehmen ausübt.

Positive Effekte für die Wirtschaft

Die Erhöhung der Verfügungsfreiheit der Erblasserin oder des Erblassers und die zusätzlichen vorgeschlagenen Massnahmen wirken sich positiv auf die familieninternen Nachfolgeprozesse aus. Dies wiederum hat positive volkswirtschaftliche Wachstumseffekte: Investitionen können in höherem Masse dann getätigt werden, wenn es ökonomisch sinnvoll ist, und nicht dann, wenn sie aufgrund einer bevorstehenden oder gerade absolvierten familieninternen Unternehmensnachfolge eingeschränkt werden müssen. Die vorgeschlagenen Massnahmen tragen zudem zu einer höheren Stabilität von Unternehmen bei und sichern damit Arbeitsplätze.

Der Bundesrat hatte 2017 entschieden, die Unternehmensnachfolge nicht im Rahmen der Revision des Erbrechts zu regeln, sondern eine eigene Vorlage zu erarbeiten, die sich spezifisch mit der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge befasst. Die vorgeschlagenen Änderungen gelten weder für landwirtschaftliche Gewerbe, für die bereits spezifische Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts bestehen, noch für börsenkotierte Unternehmen. Die Vernehmlassung dauert bis am 30. August 2019.


Adresse für Rückfragen

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Letzte Änderung 30.01.2024

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