Bundesrat will Erbrecht modernisieren

Bern, 29.08.2018 - Das Erbrecht soll den neuen gesellschaftlichen Formen des Zusammenlebens angepasst werden. Der Bundesrat schlägt insbesondere vor, die Pflichtteile für Nachkommen zu senken, damit Erblasser freier über ihr Vermögen verfügen können. So können sie beispielsweise Lebenspartnerinnen und -partner stärker begünstigen. Auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen würde damit erleichtert. Eine Härtefallregelung soll zudem die faktischen Lebenspartner nach einem Todesfall vor Armut schützen. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft an seiner Sitzung vom 29. August zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Das geltende Erbrecht ist seit dem Inkrafttreten im Jahr 1912 lediglich punktuell revidiert worden. Mit der Revision soll insbesondere der parlamentarische Auftrag erfüllt werden, das Erbrecht flexibler auszugestalten und es den stark veränderten Lebensrealitäten und Familienformen anzupassen. Ein Viertel der Familienhaushalte mit Kindern unter 25 Jahren entspricht heute nicht mehr der traditionellen Familienform: Viele Menschen leben in Patchworkfamilien, in faktischen Lebenspartnerschaften mit gemeinsamen Kindern oder in Familien mit alleinerziehenden Müttern oder Vätern. Zudem kommt dem Erbrecht in der Schweiz eine grosse wirtschaftliche und soziale Bedeutung zu. Rund zwei Drittel der Bevölkerung haben bereits geerbt oder erwarten ein Erbe. Insgesamt ist das jährliche Erbschaftsvolumen höher als die jährlichen Ersparnisse der privaten Haushalte; gemäss Schätzungen betrug das Erbschaftsvolumen im Jahr 2015 rund 63 Milliarden Franken.

Mehr Handlungsfreiheit für Erblasser

Heute haben Kinder, Ehepartner bzw. eingetragene Partner oder in bestimmten Fällen auch Eltern einen Anspruch auf einen Mindestteil der Erbschaft. Im Zentrum der Revision steht eine Verkleinerung dieser gesetzlichen Pflichtteile für die Nachkommen, der Pflichtteil für Eltern soll gänzlich entfallen. Damit kann der Erblasser freier über sein Vermögen verfügen und so beispielsweise faktische Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder deren Kinder stärker begünstigen. Die Reduktion der Pflichtteile erleichtert auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen, was sich positiv auf die Stabilität von Unternehmen auswirken und Arbeitsplätze sichern dürfte. Verzichten will der Bundesrat hingegen auf eine Verkleinerung des Pflichtteils für Ehegatten bzw. eingetragene Partner. Damit trägt er den Rückmeldungen in der Vernehmlassung Rechnung. 

Stirbt eine Person während eines Scheidungsverfahrens bzw. während eines Verfahrens auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, soll der Pflichtteilsanspruch der überlebenden Person grundsätzlich entfallen. Der Bundesrat will damit dem manifestierten Auflösungswillen Rechnung tragen und Anreize zur taktischen Verzögerung des Scheidungsverfahrens bzw. des Verfahrens zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beseitigen.

Faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner vor Armut schützen

Für faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die nach dem Tod ihres Partners oder ihrer Partnerin in finanzielle Not geraten, schlägt der Bundesrat neu einen so genannten Unterstützungsanspruch vor. Dieses neue Instrument soll die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner besser vor Armut schützen und verhindern, dass sie auf Sozialhilfe angewiesen sind. Ein solcher Unterstützungsanspruch kann beispielsweise dann entstehen, wenn die Partnerin während des Zusammenlebens aufgrund von Haushalt, Kinderbetreuung oder Pflege eines Familienmitglieds auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat und vom Erblasser dann nicht ausreichend versorgt wird - etwa mit einem Testament oder einem Erbvertrag. Dieses neue Instrument des Unterstützungsanspruchs soll die Ausnahme sein und nur solange wirken, wie es nötig ist, um Armut zu verhindern. Der Bundesrat hat seinen ursprünglichen Vorschlag nach der Vernehmlassung entsprechend angepasst.

Zudem sollen mit der Revision weitere offene Fragen bei der Berechnung der Erbmasse geklärt werden: So soll das Gesetz ausdrücklich festhalten, dass die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) nicht Teil der Erbmasse ist, aber bei Verletzung von Pflichtteilen der Herabsetzung unterliegt. Entsprechendes gilt auch für die Vereinbarung in einem Ehe- oder Vermögensvertrag, dass güterrechtlich das gemeinsame Vermögen vollständig dem überlebenden Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner zukommen soll.

Der Bundesrat hat die Eckpfeiler für die Botschaft bereits im Mai 2017 festgelegt, nachdem er das Ergebnis der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen hatte. Er hat damals ebenfalls entschieden, die technischen Punkte von der übrigen Vorlage zu trennen und diese voraussichtlich im Jahr 2019 in einer separaten Botschaft zu behandeln.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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