Grundversorgung in der Verfassung: Botschaft ans Parlament überwiesen

Bern, 08.05.2013 - Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft für eine allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung verabschiedet. Der neue Artikel würde gemäss einem Auftrag der Bundesversammlung den Bund, die Kantone und die Gemeinden beauftragen, sich für eine ausreichende, allen zugängliche Grundversorgung einzusetzen. Der Bundesrat lehnt die Schaffung einer solchen Bestimmung ab, weil sie keinen praktischen Nutzen bringen würde.

In Erfüllung einer Motion aus dem Ständerat hatte der Bundesrat eine Vernehmlassung zu einer allgemeinen Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung durchgeführt. Gestützt auf die mehrheitlich ablehnenden Stellungnahmen beantragte er Ende 2011 dem Parlament, auf einen neuen Artikel zu verzichten. Das Parlament entschied jedoch anders und erhielt die Motion aufrecht. Mit der vorliegenden Botschaft wird sie nun erfüllt.

Die Grundversorgung hat für den geographischen und sozialen Zusammenhalt in der Schweiz eine zentrale Bedeutung. Güter und Dienstleistungen des üblichen Bedarfs sollen allen Bevölkerungsgruppen offenstehen. Betroffene Sachbereiche sind beispielsweise die Wasser- und Energieversorgung, der Personen- und Gütertransport, das Gesundheitswesen, das Fernmeldewesen und die Bildung.

Verfassungsartikel mit symbolischem Charakter

Der Bundesrat legt dem Parlament nun drei Varianten eines Verfassungsartikels vor, um die Motion zu erfüllen. Kern jeder Variante wäre die Verpflichtung aller staatlichen Ebenen -  Bund, Kantone und Gemeinden -, sich für eine ausreichende, allen zugängliche Grundversorgung einzusetzen. Die Variante A enthält lediglich den Handlungsauftrag. Die Variante B formuliert zusätzlich eine explizite Definition des schwer fassbaren Begriffs "Grundversorgung" und zählt beispielhaft einige wichtige Sachbereiche auf. In der Variante C kommen inhaltliche Grundsätze hinzu. Diese bringen Erwartungen an die Qualität und den Preis der Güter und Dienstleistungen zum Ausdruck, sprechen aber auch die Finanzierungsproblematik an.

Allen Varianten ist gemeinsam, dass aus der neuen Bestimmung über die Grundversorgung keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden können. Vielmehr handelt es sich in jedem Fall um einen Verfassungsartikel mit symbolischem Charakter.

Haltung des Bundesrats

Der Bundesrat ist nach wie vor der Meinung, dass auf eine solche Bestimmung verzichtet werden sollte. In keiner der Varianten können konkrete Regeln für die Grundversorgung festgeschrieben werden, da die erfassten Sachbereiche und die eingesetzten Regulierungsinstrumente zu unterschiedlich sind. Daher beantragt der Bundesrat dem Parlament keine der dargelegten Varianten. Sollte die Bundesversammlung dennoch eine solche Bestimmung schaffen wollen, würde er die Variante A vorziehen. Deren Beschränkung auf einen ganz knappen Grundsatz entspricht der zwangsläufig programmatischen Natur der Bestimmung.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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