Gemeinsame elterliche Verantwortung: Recht des Kindes auf Unterhalt stärken
Bern, 04.07.2012 - Das Recht des Kindes auf Unterhalt soll gestärkt werden, und zwar unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern. Nach dem Sorgerecht will der Bundesrat nun auch das Unterhaltsrecht modernisieren. Er hat dazu am Mittwoch eine Reihe von Gesetzesänderungen in die Vernehmlassung geschickt. Diese Änderungen sollen die Situation des Kindes verbessern, die Last für den betreuenden Elternteil mildern und einen Ausgleich zwischen beiden Elternteilen ermöglichen. Die Vernehmlassung läuft bis zum 7. November 2012.
Die Vorlage ist Teil der laufenden Neuregelung der elterlichen Verantwortung. Wie schon mit der Botschaft zur elterlichen Sorge will der Bundesrat nun auch beim Unterhaltsrecht das Wohl des Kindes konsequent ins Zentrum stellen. Für eine harmonische Entwicklung ist das Kind nämlich nicht nur darauf angewiesen, dass es auf eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen zählen kann. Das Kind braucht auch verlässliche Betreuungsverhältnisse und finanzielle Sicherheit. Dafür sollen die vorgeschlagenen neuen Bestimmungen zum Unterhaltsrecht in erster Linie sorgen. Dass es eine Neuregelung des Unterhaltsrechts braucht, war an einem Runden Tisch mit rund vierzig Vertreterinnen und Vertretern von Mütter-, Väter- und weiteren interessierten Organisationen am 30. April 2012 unbestritten.
Stärkere Position des Kindes
Der Bundesrat schlägt nun vor, dass der Unterhaltsbeitrag für das Kind künftig auch die Kosten beinhaltet, die bei der Betreuung des Kindes durch einen Elternteil entstehen. Bei Kindern von Eltern, die nicht verheiratet waren, war dies bislang nicht möglich. Diese Diskriminierung soll beseitigt werden. Das Kind selbst hätte damit künftig also Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, der auch die Kosten seiner Betreuung durch einen Elternteil umfasst - und zwar unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Zudem soll der Unterhaltsanspruch des Kindes künftig gegenüber allen anderen Unterhaltsansprüchen Vorrang haben, also etwa gegenüber dem Ehegattenunterhalt oder dem Unterhalt Mündiger.
Der Bundesrat will ferner die Position des Kindes in so genannten Mankofällen stärken, also wenn nach einer Trennung die Mittel schlicht nicht für zwei Haushalte reichen. In diesen Fällen erhält das Kind einen neuen Rechtsanspruch, falls sich die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert. Der unterhaltspflichtige Elternteil soll in diesem Fall die allfällige Differenz zwischen dem nachzahlen, was er in den letzten fünf Jahren tatsächlich an Unterhaltszahlungen leisten konnte und dem, was dem Kind an Unterhalt eigentlich gebührt hätte. Die Höhe dieses gebührenden Unterhalts muss deshalb künftig im Entscheid über den Unterhalt zwingend festgehalten werden. Dieser Anspruch geht auf das Gemeinwesen über, falls dieser via Sozialhilfe für das Kind aufgekommen ist.
Das Kind soll seinen Unterhaltsanspruch künftig auch besser durchsetzen können, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt. Zwar gewähren die Kantone dem Kind und der betreuenden Person schon heute Hilfe beim Inkasso, ihre Praxis ist jedoch uneinheitlich. Der Bundesrat will diese Inkassohilfe vereinheitlichen. Der Vorentwurf schlägt daher vor, dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass einer entsprechenden Verordnung zu erteilen. Diese Verordnung soll den Inkassostellen einen verbindlichen Leistungskatalog vorgeben.
Ausgleich zwischen den Elternteilen
In Mankofällen kommt bereits heute die Sozialhilfe zum Zug, die Sache der Kantone ist. Es ist der betreuende Elternteil, der in diesen Fällen Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Gegebenenfalls müssen ihn seine Verwandten unterstützen, und er muss die Beiträge der Sozialhilfe zurückzahlen, wenn sich seine Einkommenssituation verbessert. Nach der geltenden Praxis der Kantone bekommt hingegen der unterhaltspflichtige Elternteil keine Sozialhilfebeiträge, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen.
Der Bundesrat schlägt nun Regelungen vor, welche in einer solchen Mankosituation die Last für den unterhaltsberechtigten Elternteil mildern und zu einem Ausgleich zwischen den beiden Elternteilen führen. Zum einen will der Bundesrat, dass die Verwandten des unterhaltsberechtigten Elternteils nicht mehr zur Unterstützung verpflichtet werden können. Zum andern schlägt er vor, das geltende Recht so zu ändern, dass der Unterhaltsberechtigte dem Staat die Sozialhilfeleistungen für das Kind nicht zurückerstatten muss.
Adresse für Rückfragen
Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch
Herausgeber
Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch
Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch
Letzte Änderung 26.06.2024