Gesetzliche Grundlage für die Liquidation nachrichtenloser Vermögen

Bern, 01.10.2010 - Die Banken sollen die Möglichkeit erhalten, nachrichtenlose Vermögen zu liquidieren, sofern sich auf die vorgängige Publikation keine Berechtigten gemeldet haben. Dies sieht die heute vom Bundesrat verabschiedete Zusatzbotschaft zur Änderung des Bankengesetzes vor. Angesichts der kontroversen Vernehmlassungsergebnisse verzichtet der Bundesrat hingegen darauf, den Umgang mit nachrichtenlosen Vermögen im Privatrecht neu zu regeln.

Heute dürfen Banken Vermögenswerte, deren Besitzer trotz vertiefter Nachforschungen nicht mehr ausfindig zu machen sind, nicht liquidieren, weil dafür die gesetzliche Grundlage fehlt. Diese unbefriedigende Situation will der Bundesrat nun mit einer einfachen Bestimmung im Bankengesetz entschärfen. Neu sollen Banken Vermögenswerte, die während langer Zeit nachrichtenlos geblieben sind, liquidieren dürfen, wenn sich nach einem vorgängigen öffentlichen Aufruf keine Berechtigten gemeldet haben. Der Liquidationserlös soll an den Bund fallen, wobei die Ansprüche von Berechtigten, die sich auch auf die Publikation hin nicht gemeldet haben, erlöschen. Einzelheiten wären in einer Verordnung des Bundesrats zu regeln. Auf diese Weise erhält der Bankenplatz Schweiz die Möglichkeit, die Altlasten in diesem Bereich gestützt auf eine gesetzliche Grundlage und unter grösstmöglicher Wahrung der Interessen der Berechtigten zu regeln.

Verzicht auf neue Regeln im Privatrecht

Der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates, den Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten privatrechtlich neu zu regeln, wurde im Vernehmlassungsverfahren kontrovers aufgenommen. Eine privatrechtliche Lösung wurde vor allem von den hauptsächlich betroffenen Banken abgelehnt.

Gespalten waren die Reaktionen bei den Parteien: Während die SVP, CVP und GPS die privatrechtliche Lösung unterstützten, meldeten die FDP und die SP Vorbehalte an. Auch bei einzelnen Kantonen, insbesondere beim Kanton Zürich, stiess die vorgeschlagene Lösung auf Kritik. Gerade das Einstehen dieses für den Finanzplatz wichtigen Kantons wäre aber entscheidend gewesen, weil bei der anvisierten Regelung die kantonalen Gerichte und Behörden für die Verschollenerklärung und für die Verteilung des Nachlasses zuständig gewesen wären.

Immer weniger nachrichtenlose Vermögen

Der Verzicht auf eine Neuregelung nachrichtenloser Vermögenswerte im Privatrecht bedeutet nicht, dass solche Vermögenswerte in eine Regelungslücke fallen würden. Vielmehr finden auf sie damit weiterhin die allgemeinen Regeln des Zivilgesetzbuchs und des Obligationenrechts, insbesondere jene über den Gläubigerverzug, Anwendung. Sie erlauben es dem Schuldner, eine Sache mit befreiender Wirkung zu hinterlegen, wenn der Kontakt zum Vertragspartner verloren gegangen ist.

Teil des geltenden Rechts ist auch das engmaschige Netz der Selbstregulierung, namentlich die entsprechenden Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung. Sie berücksichtigen die negativen Erfahrungen aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs und tragen dazu bei, dass es in Zukunft immer weniger nachrichtenlose Vermögenswerte gibt. Zu dieser Entwicklung trägt auch der technologische Fortschritt bei, der eine immer einfachere Kommunikation zwischen der Bank und ihren Kunden ermöglicht. 

Problem bei juristischen Personen mit GmbH-Revision gelöst

Das Problem nachrichtenloser Vermögenswerte bei juristischen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, ist mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des GmbH-Rechts gelöst worden. Die entsprechende Bestimmung des Obligationenrechts verpflichtet den Handelsregisterführer, zu intervenieren und sich allenfalls an das Gericht zu wenden, wenn eine juristische Person nicht mehr über die nötigen Organe verfügt. Damit ist auch eine ordnungsgemässe Liquidation dieser Gesellschaften sichergestellt.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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