Änderungsprotokoll zum Amtshilfeabkommen UBS-USA unterzeichnet; Vorläufige Anwendung ermöglicht Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen

Bern, 31.03.2010 - Der Bundesrat hat am Mittwoch das Änderungsprotokoll zur Revision des UBS-Abkommens genehmigt. Das Protokoll ist noch gleichentags in Washington unterzeichnet worden. Die vorläufige Anwendung des revidierten UBS-Abkommens schafft die erforderliche Rechtsgrundlage, damit die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) auch in Fällen von fortgesetzter schwerer Steuerhinterziehung Schlussverfügungen erlassen und die Schweiz ihre mit dem Abkommen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten kann.

Das Änderungsprotokoll hebt das Amtshilfeabkommen vom 19. August 2009 auf die gleiche Stufe wie das bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Damit geht das UBS-Abkommen gemäss den allgemeinen Auslegungsregeln dem älteren und allgemeinen DBA vor und ermöglicht es der Schweiz, nicht nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, sondern auch bei fortgesetzter schwerer Steuerhinterziehung Amtshilfe zu leisten. Das Änderungsprotokoll behebt den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 27. Januar 2010 beanstandeten Mangel und stellt sicher, dass die Schweiz ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten kann.

Formelle Änderungen

Das Änderungsprotokoll stellt klar, dass das UBS-Abkommen nicht eine blosse Verständigungsvereinbarung, sondern ein Staatsvertrag ist. Eine Kollisionsregel legt ferner fest, dass im Falle eines Normkonflikts das UBS-Abkommen dem bilateralen DBA und dem zugehörigen Protokoll vorgeht. Schliesslich regelt das Änderungsprotokoll die vorläufige Anwendung des revidierten UBS-Abkommens.

Beide Voraussetzungen erfüllt

Bei besonderer Dringlichkeit und zur Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz kann der Bundesrat gestützt auf das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz einen Staatsvertrag bereits ab dessen Unterzeichnung vorläufig anwenden. Da im vorliegenden Fall beide Voraussetzungen erfüllt sind, sieht sich der Bundesrat veranlasst, von dieser Kompetenz Gebrauch zu machen.

  • Die Schweiz hat sich mit dem UBS-Abkommen vom 19. August 2009 verpflichtet, innert Jahresfrist das US-Amtshilfegesuch zu behandeln, d.h. dass die ESTV rund 4450 Schlussverfügungen erlassen wird. Nachdem der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts die Umsetzung des Abkommens blockiert hat, kann die ESTV nur auf der mit dem Änderungsprotokoll geschaffenen Rechtsgrundlage auch in den rund 4200 Fällen von vermuteter fortgesetzter schwerer Steuerhinterziehung Schlussverfügungen erlassen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs, die Verarbeitung der entsprechenden Stellungnahmen und die Dimensionen des Verfahrens schliessen eine gleichzeitige fristgerechte Bearbeitung aller Fälle nach der Junisession aus.
  • Sollte die Schweiz ihre völkerrechtlichen Pflichten nicht erfüllen, bestünde die Gefahr, dass der Rechts- und Souveränitätskonflikt mit den USA mit seinen nachteiligen Folgen für den Finanz- und Werkplatz Schweiz wieder eskaliert.

Entscheid des Parlaments wird nicht vorweggenommen

Die vorläufige Anwendung des revidierten Amtshilfeabkommens nimmt den Entscheid des Parlaments nicht vorweg. Sie gewährleistet vielmehr, dass dem Parlament ein Abkommen unterbreitet wird, das nach dessen Genehmigung auch tatsächlich umgesetzt werden kann. Der Bundesrat wird im April dem Parlament die Botschaft zur Genehmigung des revidierten Amtshilfeabkommens unterbreiten. Das Parlament ist in seiner Entscheidung frei. Um dies sicherzustellen, hat der Bundesrat die ESTV angewiesen, keine Kundendaten vor der parlamentarischen Genehmigung des UBS-Abkommens an die USA zu übermitteln. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die betroffene Person ausdrücklich der Übermittlung ihrer Daten zugestimmt hat oder sich im Offenlegungsprogramm der US-Steuerbehörde IRS selber angezeigt hat.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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