Den Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten regeln; Bundesrat schickt punktuelle Gesetzesänderungen in die Vernehmlassung

Bern, 26.08.2009 - Der Bundesrat will mit punktuellen Änderungen des Obligationenrechts, des Zivilgesetzbuchs und der Zivilprozessordnung den Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten regeln. Der Staat nimmt allerdings damit den Vertragsparteien die Verantwortung für nachrichtenlose Vermögenswerte nicht ab. Der Bundesrat hat am Mittwoch entsprechende Vorschläge bis am 30. November 2009 in die Vernehmlassung geschickt.

Gemäss Vernehmlassungsvorlage müssen Banken und andere Finanzintermediäre "alle ihnen zumutbaren Vorkehrungen treffen", damit der Kontakt zum Gläubiger oder seinem Vertreter nicht abbricht bzw. ein trotzdem abgebrochener Kontakt wieder hergestellt wird. Die offene Formulierung ermöglicht es den Finanzintermediären, an der heutigen Selbstregulierung festzuhalten und diese weiter zu entwickeln. Die Vorlage sieht aber besondere Dokumentations- und Aktenaufbewahrungspflichten der Finanzintermediäre vor.

Wenn trotz der getroffenen Vorkehrungen seit der letzten Nachricht des Gläubigers oder seines Vertreters 30 Jahre vergangen sind, müssen die Finanzintermediäre die betroffene Kundenbeziehung dem für die Durchführung der Verschollenenerklärung zuständigen Gericht melden. Dieses Gericht ist dafür zuständig, dass ein letztes Mal nach dem Berechtigten und seinen Erben gesucht wird. Kann auf diesem Weg kein Berechtigter gefunden werden, fällt der nachrichtenlose Vermögenswert an das Gemeinwesen.

Regelung der "Altlasten"

Wenn beim Inkrafttreten der Gesetzesänderungen der letzte Kundenkontakt bereits 30 Jahre zurückliegt, muss gemäss Übergangsbestimmungen kein Verschollenenerklärungsverfahren durchgeführt werden. Es wird damit gerechnet, dass von dieser Regelung Vermögenswerte von rund 400 Millionen Franken betroffen sind. Der Erlös aus der Liquidation dieser "Altlasten" fällt je zur Hälfte an den Bund und die Kantone.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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