Freizügigkeit für Anwältinnen und Anwälte - Anwaltsgesetz tritt am 1. Juni 2002 in Kraft

Bern, 13.05.2002 - Ab 1. Juni 2002 können Anwältinnen und Anwälte ohne zusätzliche Bewilligung in der ganzen Schweiz vor Gericht auftreten. Auf diesen Zeitpunkt tritt das Anwaltsgesetz zusammen mit den sektoriellen Abkommen in Kraft. Das neue Gesetz regelt auch die Zulassungsbedingungen für Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA.

Heute müssen Anwältinnen und Anwälte eine Berufsausübungsbewilligung beantragen, wenn sie in einem anderen Kanton als in jenem, wo sie ihr Anwaltsbüro haben, Parteien vor Gericht vertreten wollen. Das Anwaltsgesetz verwirklicht die Freizügigkeit mit Hilfe von kantonalen Registern: Erfüllen die Anwältinnen und Anwälte die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen, können sie sich in dem Kanton, wo sie ihre Geschäftsadresse haben, in das Anwaltsregister eintragen lassen. Dank diesem Eintrag können sie ohne weitere Bewilligung in der ganzen Schweiz vor Gericht auftreten.

Als Konsequenz dieser gesamtschweizerischen Freizügigkeit vereinheitlicht das Anwaltsgesetz die Berufsregeln und Disziplinarmassnahmen auf Bundesebene. Diese Vereinheitlichung erleichtert die Mobilität der Anwältinnen und Anwälte, die sich nicht mehr um kantonale Besonderheiten kümmern müssen.

Gestützt auf das sektorielle Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über den freien Personenverkehr regelt das Anwaltsgesetz schliesslich die Modalitäten für die Zulassungsbedingungen für Anwältinnen und Anwälte, die Angehörige von EU-Mitgliedstaaten sind und in der Schweiz Parteien vor Gericht vertreten wollen. Infolge der Übernahme dieses Freizügigkeitsabbkommens in das EFTA-Übereinkommen ist das Anwaltsgesetz nachträglich entsprechend angepasst worden. Damit wird der persönliche Geltungsbereich auf Anwältinnen und Anwälte, die Angehörige von EFTA-Staaten sind, ausgedehnt. Dieser Teil des Anwaltsgesetzes tritt erst nach Ablauf der Referendumsfrist am 1. August 2002 in Kraft.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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