Wirksamere Strafverfolgung dank Vereinheitlichung der Strafprozessordnung - Bundesrat schickt Reformpaket in die Vernehmlassung

Bern, 27.06.2001 - Vor allem um die grenzüberschreitende Kriminalität wirksamer bekämpfen zu können, soll das Strafprozessrecht in der Schweiz vereinheitlicht werden. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Vorentwürfe zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung und zu einem Schweizerischen Jugendstrafverfahren in die Vernehmlassung geschickt. Wegen des Umfangs und der Bedeutung des Reformpakets dauert die Vernehmlassung bis Ende Februar 2002.

Heute hat jeder Kanton seine eigene Strafprozessordnung; zudem gibt es drei weitere Strafverfahrensgesetze des Bundes (Bundesstrafprozess, Militärstrafprozess, Verwaltungsstrafrecht). Dieses Patchwork unterschiedlicher Strafverfahrensrechte behindert seit dem vermehrten Aufkommen der grenzüberschreitenden Kriminalität immer stärker eine wirksame Strafverfolgung. Die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts soll aber nicht nur die Effizienz der Strafverfolgung verbessern, sondern auch die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit erhöhen. Denn die heutige Rechtszersplitterung erweist sich für Rechtsuchende und für Anwälte als nachteilig.

Staatsanwalt im Zentrum des Vorverfahrens

Der Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung ist von Prof. Niklaus Schmid, bis 1999 Ordinarius für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich, in Zusammenarbeit mit einer Begleitgruppe des EJPD ausgearbeitet worden. Der Vorentwurf orientiert sich an den Leitlinien, welche die Expertenkommission "Vereinheitlichung des Strafprozessrechts" in ihrem 1998 veröffentlichten Bericht "Aus 29 mach 1" gezogen hat. Die Reform richtet sich nach dem Grundsatz, möglichst wenig in die Organisationshoheit der Kantone einzugreifen. Ganz ohne Eingriffe lässt sich aber keine wirkliche Vereinheitlichung erzielen. So muss namentlich ein für die ganze Schweiz geltendes Strafverfolgungsmodell gewählt werden, d. h. es ist festzulegen, ob der Untersuchungsrichter oder der Staatsanwalt im Zentrum des Vorverfahrens steht.

Dem Vorentwurf liegt das Staatsanwaltschaftsmodell zugrunde. Dieses Modell bietet den Vorzug, dass im Vorverfahren kein Handwechsel mehr vom Untersuchungsrichter zum Staatsanwalt stattfinden muss und so ein grosser zeitlicher und personeller Aufwand entfällt. Damit wird eine höhere Effizienz erzielt, was gerade bei komplizierten Fällen von organisiertem Verbrechen und Wirtschaftskriminalität bedeutsam ist. Aus diesem Grund ist das Staatsanwaltschaftsmodell in Europa stärker verbreitet als das Untersuchungsrichtermodell. Für die Kantone mit Untersuchungsrichtermodell - heute die Mehrheit - wird bei der Einführung der künftigen Strafprozessordnung die Umstellung auf das Staatsanwaltschaftsmodell mit einigem Aufwand verbunden sein. Bei vielen Praktikern und kantonalen Instanzen festigt sich jedoch die Überzeugung, dass das Staatsanwaltschaftsmodell das System der Zukunft ist. So haben nach den Kantonen Basel-Stadt und Tessin in jüngster Zeit auch die Kantone St. Gallen und Appenzell Innerrhoden vom Untersuchungsrichter- zum Staatsanwaltschaftsmodell gewechselt.

Als Gegengewicht zur stärkeren Stellung der Staatsanwaltschaft führt der Vorentwurf weiter gehende rechtsstaatliche Garantien für Beschuldigte und Opfer ein. So ordnet ein Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft beantragten Zwangsmassnahmen (z. B. Verhaftung, Hausdurchsuchung) an. Bei diesem Gericht können auch alle Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft angefochten werden.

Bewährtes und Neues

Der Vorentwurf zu einer schweizerischen Strafprozessordnung übernimmt eine Vielzahl kantonaler Regelungen, die sich in der Praxis bewährt haben, und bringt zugleich einige Neuerungen: Ein gemässigtes Opportunitätsprinzip ermöglicht es den Strafbehörden, in gewissen Fällen auf eine Strafverfolgung zu verzichten. Der Vorentwurf übernimmt das Postulat des Zeugenschutzes, dehnt aber die Schutzmassnahmen auf alle Personen aus, die im Strafverfahren mitwirken (Auskunftspersonen, Übersetzer). Ein erster Schritt in Richtung Mediation wird mit der Bestimmung unternommen, wonach die Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen verpflichtet ist, mit den Parteien Vergleichsgespräche zu führen. Unter dem Titel Abgekürztes Verfahren wird vorgeschlagen, in der Schweiz eine Art von "plea bargaining" einzuführen (Möglichkeit, dass Beschuldigte und Strafverfolgungsbehörden sich bezüglich Schuldspruch und Strafe absprechen, um das Verfahren abzukürzen). Vorgesehen ist ferner der sogenannte Anwalt der ersten Stunde: Beschuldigte, die von der Polizei vorläufig festgenommen werden, können sofort frei mit ihrer Verteidigung verkehren, die auch bei Einvernahmen anwesend sein kann. Der Vorentwurf umfasst über 500 Artikel. Diese Ausführlichkeit ist notwendig, um das Strafverfahren auch tatsächlich zu vereinheitlichen. Würde nämlich der Vorentwurf viele Punkte nur summarisch regeln, könnte dies zu einer kantonal sehr unterschiedlichen Auslegung dieser Bestimmungen führen.

Erwachsenen- und Jugendstrafverfahrensrecht getrennt

Da sich die betont erzieherische Tendenz des Jugendstrafverfahrens wesentlich von der Ausrichtung des Erwachsenen-Strafprozesses unterscheidet, wird das Schweizerische Jugendstrafverfahrensrecht als separater Vorentwurf in die Vernehmlassung geschickt. Der von Jean Zermatten, Jugendgerichtspräsident in Sitten, ausgearbeitete Vorentwurf ist als selbstständiges Gesetz konzipiert. Es stützt sich auf die Schweizerische Strafprozessordnung und stellt nur dort abweichende Bestimmungen für Verfahren gegen Jugendliche auf, wo es der Sache nach nötig ist. Die Strafverfolgung wird sich, in modifizierter Weise, nach dem heute in der Westschweiz verbreiteten Jugendrichter-Modell richten.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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