Ausführungsbestimmungen zur lebenslangen Verwahrung; Bundesrat setzt Änderungen des Strafgesetzbuches auf den 1. August 2008

Bern, 18.06.2008 - Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, die Ausführungsbestimmungen zur lebenslangen Verwahrung auf den 1. August 2008 in Kraft zu setzen. Die neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches setzen das Anliegen der Verwahrungsinitiative um, die Gesellschaft besser vor extrem gefährlichen Straftätern zu schützen. Zugleich gewährleisten sie, dass dabei die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beachtet werden.

Am 8. Februar 2004 trat mit der Annahme der Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" unverzüglich der neue Artikel 123a der Bundesverfassung in Kraft. Der Artikel könnte bei Bedarf direkt angewendet werden. Da er allerdings in zahlreichen Punkten interpretationsbedürftig ist, erarbeitete der Bundesrat Ausführungsbestimmungen, die am 21. Dezember 2007 vom Parlament verabschiedet worden sind.

Die Ergänzungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht die lebenslängliche Verwahrung anordnen kann. Sie präzisieren insbesondere anhand eines abschliessenden Deliktskatalogs, wer als extrem gefährlicher, nicht therapierbarer Sexual- oder Gewaltstraftäter gilt. Die Gesetzesbestimmungen legen zudem fest, wie in konkreten Fällen zu prüfen ist, ob ein Straftäter aus der lebenslänglichen Verwahrung entlassen werden kann.

Bundesrat wird eine Fachkommission einsetzen

Dieses Verfahren schliesst im Sinne der Volksinitiative einen Überprüfungsautomatismus aus, beachtet aber gleichzeitig die Grundsätze der EMRK: Die kantonale Strafvollzugsbehörde beauftragt von Amtes wegen oder auf Gesuch der betroffenen Person hin eine Eidgenössische Fachkommission, die lebenslängliche Verwahrung zu überprüfen. Diese vom Bundesrat neu zu schaffende Fachkommission prüft, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse zur Therapierbarkeit lebenslänglich verwahrter Täter vorliegen. Gestützt auf den Bericht der Fachkommission entscheidet die Strafvollzugsbehörde, ob dem Täter eine Behandlung angeboten werden soll. Zeigt diese Behandlung, dass die Gefährlichkeit des Täters entscheidend reduziert werden kann, wandelt das zuständige Gericht die lebenslängliche Verwahrung in eine stationäre Behandlung um. Ist der Täter infolge hohen Alters, schwerer Krankheit oder aus anderen Gründen bereits ungefährlich geworden, kann ihn das Gericht ohne vorherige Behandlung bedingt entlassen.

Verordnung folgt

Der Bundesrat wird in einem nächsten Schritt in einer Verordnung die Bestimmungen über die Wahl und Entschädigung der Kommissionsmitglieder sowie über die Organisation und die Tätigkeit der Kommission erlassen. Die Gesetzesänderungen können ohne Verordnung in Kraft gesetzt werden. Denn die Eidgenössische Fachkommission muss erst tätig werden, wenn künftig einmal ein Straftäter aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtentscheids lebenslänglich verwahrt wird und nach Verbüssung seiner Strafe und einer gewissen Zeit des Verwahrungsvollzugs zu prüfen ist, ob er inzwischen doch behandelbar geworden ist. Gestützt auf den am 8. Februar 2004 in Kraft getretenen und direkt anwendbaren Verfassungsartikel ist bisher niemand lebenslänglich verwahrt worden, so dass in absehbarer Zeit auch keine Beurteilung durch die Fachkommission erfolgen muss.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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