Totalrevision der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)

Totalrevision der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)

Die RDV regelt die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft aufweisen, staatenlos oder schriftenlos sind. Ausserdem legt sie fest, unter welchen Bedingungen asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen eine Auslandreise mit bewilligter Wiedereinreise antreten dürfen. Sie bestimmt die Art des Reisedokuments für die genannten Personengruppen und regelt dessen Ausstellung, Verlust und Entzug sowie die Gebühren.

Eine der wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen der vorliegenden Totalrevision betrifft die Aufhebung der Reisefreiheit von vorläufig aufgenommenen Personen durch Einführung von klar vorgegebenen Reisegründen. Diese Änderungen basieren insbesondere auf dem Postulat Haller Vannini (Reisen in den Herkunftsstaat von vorläufig Aufgenommenen; 11.3047), das der Nationalrat am 17. Juni 2011 gutgeheissen hat, und der Motion Flückiger-Bäni (Keine Ferienreisen für Flüchtlinge mit Status F; 11.3383), das die Eidgenössischen Räte am 28. September 2011 (NR) und am 5. März 2012 (SR) verabschiedet haben. Im Rahmen dieser parlamentarischen Vorstösse wurde die Reisefreiheit, die seit März 2010 für vorläufig aufgenommene Personen gilt, kritisiert. Vor allem die Tatsache, dass solche Personen in ihr Herkunftsland gereist sind, nachdem sie die Schweiz um Schutz ersucht hatten, hat Fragen zu ihrem Status aufgeworfen. Mit der vorgeschlagenen Regelung sind Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat wie früher nur in seltenen und begründeten Fällen möglich.

Zudem sieht die neue RDV vor, dass für eine asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Person, die vom Bundesamt für Migration (BFM) zur Wiedereinreise in die Schweiz berechtigt wird und kein heimatliches Reisedokument besitzt, ein biometrischer Pass für ausländische Personen ausgestellt wird.

Im Anschluss an das Anhörungsverfahren, das vom 11. Januar bis am 12. März 2012 dauerte, und infolge der geäusserten Kritik hat der ursprüngliche Entwurf einige Anpassungen erfahren. Es wurde eine Reisebewilligung aus anderen als humanitären oder dringlichen Gründen vorgesehen für Personen, die seit drei Jahren vorläufig aufgenommen und in der Schweiz gut integriert sind. Eine solche Reise darf einmal jährlich für längstens 30 Tage angetreten werden. Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat sind ausgeschlossen. Ausserdem kann das BFM die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums verweigern, wenn die betroffene Person auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Am 14. November 2012 hat der Bundesrat die Totalrevision der Verordnung verabschiedet und deren Inkraftsetzung per 1. Dezember 2012 beschlossen.
 

Letzte Änderung 01.12.2012

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