Illegales Spiel

Das Glücksspiel um Geld unterliegt strengen gesetzlichen Richtlinien. Nur die offiziell konzessionierten Spielbanken dürfen Glücksspiele organisieren und betreiben. Wer an einem illegal organisierten Spiel nur teilnimmt, macht sich nicht strafbar. Der Spieler riskiert aber, dass Einsatz, Gewinn und Spielutensilien eingezogen werden. Das gilt auch für die Teilnahme an Internetglücksspielen.

Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) verfolgt illegales Glücksspiel, sofern es nicht unter das Lotteriegesetz fällt. Das Organisieren und gewerbsmässige Betreiben von illegalen Glücksspielen kann Bussen bis zu CHF 500'000 zur Folge haben.

Glücksspiel

Ein Glücksspiel liegt vor, wenn

  • um einen Einsatz gespielt wird
  • ein Geldgewinn oder ein geldwerter Vorteil winkt
  • der Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt

Organisieren und gewerbsmässiges Betreiben

Eine abschliessende Definition ist nicht möglich. Eine strafbare Handlung begeht, wer beispielsweise

  • Glücksspielautomaten zur Verfügung stellt (bei automatisierten Spielen)
  • Spielutensilien abgibt oder die Bank eines illegalen Spiels führt (bei manuellen Spielen)
  • ein Online-Glücksspiel betreibt oder einen Direktzugang auf ein Online-Glücksspiel setzt (bei telekommunikationsgestützten Glücksspielen)

Aufstellen und Betreiben von ungeprüften Automaten

  • Eine strafbare Handlung begeht, wer einen Glücksspielautomaten zum Betrieb aufstellt, der der ESBK nicht zur Prüfung vorgeführt worden ist.
  • Daran ändert auch das Bundesgerichtsurteil vom 16. März 2012 (vgl. Link) nichts: Die Strafbarkeit der Inbetriebnahme von ungeprüften Glücksspielautomaten bleibt bestehen. Der Betreiber riskiert somit nach wie vor ein Strafverfahren.