Vorführpflicht für Automaten

Als Geldspielautomaten gelten Automaten, die bei einem Gewinn Geld oder andere geldwerte Vorteile (Punkte, Jetons, Waren) in Aussicht stellen. Wer einen Geldspielautomaten in Verkehr setzen will, muss ihn vor der Inbetriebnahme der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vorführen. Geschieht dies nicht, wird die Vorführpflicht zwangsweise durchgesetzt.

Ausnahmen

Der ESBK nicht vorzuführen sind:

  1. Geldspielautomaten, die in konzessionierten Spielbanken eingesetzt werden und die vorgängig durch ein anerkanntes Labor zertifiziert wurden; 
    Ablauf Zertifizierungsprozess Ablauf Zertifizierungsprozess
     
  2. Geldspielautomaten, deren Typ und Software nachweislich vollständig identisch sind mit Geräten, die bereits vorgeführt und als Geschicklichkeitsspielautomaten qualifiziert sind.

Die ESBK führt eine Übersichtsliste, die alle Automaten aufführt, welche geprüft und als Geschicklichkeitsspielautomaten qualifiziert sind. Dabei ist zu beachten, dass sich der Qualifikationsentscheid der ESBK ausschliesslich auf die geprüfte Version bezieht. Jegliche Änderung einer geprüften Version hat zur Folge, dass diese neue Version wiederum durch die ESBK geprüft werden muss.
Übersicht beurteilte Spielautomaten Übersicht beurteilte Spielautomaten

Hinweis / Empfehlung

Es liegt in der Pflicht des Betreibers sicherzustellen, dass sein Automat einer geprüften Version entspricht.