Gesetzeszweck
Mit dem Spielbankengesetz (SBG) sollen im Wesentlichen drei Ziele erreicht werden (vgl. Art. 2 SBG):
- Es soll einen sicheren und transparenten Spielbetrieb gewährleisten.
- Es soll Kriminalität und Geldwäscherei in oder durch Spielbanken verhindern.
- Es soll den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs vorbeugen.
Im Rahmen dieser drei Zweckbestimmungen ist ein weiteres Ziel, den Tourismus zu fördern sowie Bund und Kantonen Einnahmen zu verschaffen. Spielbanken müssen daher auf ihren Bruttospielerträgen (Differenz zwischen Spieleinsätzen und ausbezahlten Gewinnen) eine Spielbankenabgabe leisten. Diese fliesst in den Bundesbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Der Abgabesatz ist so festgelegt, dass nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführte Spielbanken eine angemessene Rendite erzielen können. Er ist progressiv ausgestaltet und liegt zwischen 40 und 80 %.
Die Standortkantone von Kursälen (B-Casinos) erheben ebenfalls eine Spielbankenabgabe; die Abgabe des Bundes wird deshalb entsprechend reduziert (40 % des Gesamtbetrages).
Die Casinos müssen sich in jeder Beziehung fair verhalten. Die Regeln, nach denen gespielt wird, müssen den Spielenden zugänglich sein.
Die Spielbanken sind als Finanzintermediäre dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Sie müssen bei Aufnahme und während der Dauer einer Geschäftsbeziehung mit einem Spielbankenbesucher diverse Sorgfaltspflichten einhalten. Bei einem Geldwäschereiverdacht müssen sie unverzüglich die Meldestelle informieren.
Jede konzessionierte Spielbank verfügt über ein Sozialkonzept. Dieses zeigt auf, mit welchen Massnahmen sie den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorbeugen oder diese eindämmen will.
